Die Wahl und Ernennung des Prälaten

Nachfolgend eine Erklärung des Wahlmodus und der anschließenden Ernennung des Prälaten, wie sie in den Statuten der Prälatur Opus Dei festgelegt sind.

Ankunft der Kongressteilnehmer

Wenn ein Prälat aus dem Amt scheidet, geht die Leitung der Prälatur an den Auxiliarvikar über. Dieser hat innerhalb eines Monats einen allgemeinen Wahlkongress einzuberufen, der innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des vorherigen Amtsinhabers einen neuen Prälaten bestimmen muss (vgl. Statuten, Art. 149 § 1-2).

Die Gläubigen des Opus Dei, die am Kongress teilnehmen, sind Priester und Laien, die mindestens 32 Jahre alt sind und seit wenigstens 9 Jahren der Prälatur angehören. Sie wurden als solche ernannt und sollen aus den verschiedenen Ländern stammen, in denen das Opus Dei arbeitet (vgl. Statuten, Art. 130 §2). Die Statuten legen keine Höchstzahl an Kongressteilnehmern fest. An den vergangenen Kongressen nahmen jeweils etwa 100 Personen teil.

Zum Prälaten wählbar ist jeder Priester, der mindestens 40 Jahre alt ist, selber dem Generalkongress angehört und seit 10 oder mehr Jahren Mitglied des Opus Dei ist, davon wenigstens fünf als Priester (vgl. Statuten, Art. 131.1°). Die Statuten beschreiben des Weiteren die menschlichen, geistlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die ein Prälat mitbringen muss, um eine rechte Ausübung des Amtes zu gewährleisten. Zusammengefasst soll er sich auszeichnen durch Tugenden wie Gottes- und Nächstenliebe, Klugheit, Frömmigkeit, Liebe zur Kirche und ihrem Lehramt und Treue zum Opus Dei; er soll profunde Kenntnisse aufweisen sowohl in den kirchlichen wie in den profanen Wissenschaften und die Gabe der Leitung besitzen (vgl. Statuten, Art 131.2° und 3°). Diese Anforderungen entsprechen denjenigen, die an die Anwärter auf ein Bischofsamt gestellt werden (vgl. Kirchengesetzbuch, c. 378 §1).

Die Bestimmung des neuen Prälaten erfolgt nach dem kanonischen Wahlsystem für kirchliche Institutionen. Die allgemeinen Richtlinien dafür sind vom Kirchengesetzbuch festgelegt (vgl. c. 164-179 sowie Apostolische Konstitution Ut sit, Kap. IV). Die Statuten der Prälatur Opus Dei konkretisieren diese allgemeinen Bestimmungen in einigen spezifischen Aspekten. Zu nennen ist vor allem die Vorschrift, dass die Wahl vom Papst bestätigt werden muss (vgl. Kirchengesetzbuch, c. 178-179; Ut sit, Kap. IV; Statuten, Art. 130 §1). Diese Bestätigung ist erforderlich, weil die Prälatur eine Jurisdiktionsstruktur der hierarchischen Verfassung der Kirche ist.

Das Wahlverfahren beginnt mit einer Plenarversammlung des Leitungsgremiums für die Frauen, Zentralassessorat genannt (vgl. Statuten, Art. 146 §2). Jede einzelne Zentralrätin schlägt unabhängig von den anderen einen oder mehrere Namen von Priestern vor, die sie als für das Amt des Prälaten geeignet erachtet. Die Vorschläge werden dem Wahlkongress übermittelt (vgl. Statuten, Art. 130 §3). Die Kongressmitglieder nehmen davon Kenntnis und schreiten anschließend zur Wahl. Nur die persönlich anwesenden Mitglieder sind wahlberechtigt; Stellvertretung ist untersagt (vgl. Statuten, Art. 130 §1).

Wenn der Gewählte die Wahl angenommen hat, muss er entweder selbst oder durch einen Vertreter vom Papst die Bestätigung erbitten (vgl. Statuten, Art. 130 §4). Mit der päpstlichen Bestätigung ist der Prälat ernannt und empfängt die volle mit dem Amt verbundene Leitungsgewalt (vgl. Statuten, Art. 130 §1).

So lange das Amt des Prälaten nicht besetzt ist, üben die Leiterinnen und Leiter ihre Ämter weiterhin aus, sowohl auf zentraler als auch auf regionaler Ebene. Nach der Ernennung des neuen Prälaten durch den Papst können sie im Amt bestätigt oder ersetzt werden (vgl. Statuten, Art. 149 §3); da die Prälatur jurisdiktionaler und hierarchischer Natur ist, werden die verschiedenen Leitungsorgane kanonisch im Sinne der Stellvertretung oder Unterstützung des Prälaten verstanden, der das Zentrum und die Quelle der Einheit der Prälatur darstellt (vgl. Statuten, Art. 125 §1).

Die Leitungsgewalt des Prälaten wird gemäß dem allgemeinen Recht der Kirche ausgeübt sowie nach dem Eigenrecht der Prälatur, d. h. der Apostolischen Konstitution Ut sit und dem Eigenrecht (Statuten, Codex iuris particularis) des Opus Dei, die beide vom Papst erlassen sind (vgl. Kirchengesetzbuch, c. 295 §1). Letztere regeln im Detail die verschiedenen rechtlichen und pastoralen Kompetenzen. Sie verlangen, dass der Prälat für die Gläubigen ein Lehrer und Vater ist, der sie alle in Christus liebt, sie bildet und mit brennender Liebe entzündet und sich froh für sie verausgabt (vgl. Statuten, Art. 132 §3).

Canon 295 des Kirchengesetzbuches und Artikel IV der Apostolischen Konstitution Ut sit bestimmen, dass der Prälat das Opus Dei als dessen eigener, ordentlicher Oberhirte (Ordinarius proprius) leitet, mit der Vollmacht, die zur Erfüllung der dem Opus Dei von der Kirche anvertrauten pastoralen Aufgabe erforderlich ist. Diese Vollmacht erstreckt sich auf die in der Prälatur inkardinierten Priester und auf die Laiengläubigen, die in der apostolischen Arbeit des Opus Dei tätig sind (vgl. Apostolische Konstitution Ut sit, Kap. III). Sie umfasst die Leitung des eigenen Klerus (der eigenen Priester) sowie die Bildung, geistliche Begleitung und apostolische Förderung der Laienmitglieder der Prälatur, im Hinblick auf einen großzügigen Einsatz im Dienst an der Kirche. Die Laien unterstehen wie alle anderen Laiengläubigen dem Bischof ihres Bistums in dem, was allgemein für alle Katholiken gilt, und wie alle Laiengläubigen sind sie frei und unabhängig in ihren familiären, beruflichen, kulturellen, sozialen und politischen Entscheidungen (vgl. Statuten, Art. 88 §3).

(Kap. 3.2 aus dem Dossier, siehe auch diese Seite)