Im katholischen Kirchenrecht wurde die Rechtsfigur der sogenannten Personalprälatur vom II. Vatikanischen Konzil vorgesehen. Das Konzilsdekret Presbyterorum ordinis (7.12.1965), Nr. 10, setzte fest, dass für „eine angemessene Verteilung der Priester“ und „für spezielle pastorale Aufgaben bei verschiedenen sozialen Schichten, die in einer bestimmten Gegend oder Nation oder in irgendeinem Teil der Welt durchgeführt werden müssen“, in Zukunft „besondere Diözesen oder Personalprälaturen und andere derartige Institutionen“ geschaffen werden können.
Die Personalprälaturen
Das Konzil wollte eine neue Rechtsfigur entwerfen, die aufgrund ihrer Flexibilität zur praktischen Verbreitung der christlichen Botschaft und des christlichen Lebens beitragen sollte. Die kirchliche Organisation passte sich auf diese Weise den Forderungen ihrer Sendung in der Geschichte der Menschen an.
Die Personalprälaturen werden in den Canones 294-297 des Codex Iuris Canonici geregelt. Sie sind Institutionen, die vom Heiligen Stuhl errichtet werden, um im Einvernehmen mit den Diözesanbischöfen ein pastorales oder missionarisches Werk durchzuführen. Sie werden von einem Prälaten geleitet, der seine pastorale Aufgabe mittels der organischen Zusammenarbeit seines eigenen Klerus und der Laien, Männer und Frauen, durchführt, die sich ihr durch Verträge anschließen, ohne deshalb aufzuhören, den Ortskirchen oder Diözesen anzugehören, in denen sie ihren Wohnsitz haben.
Das Kirchenrecht sieht vor, dass jede dieser Personalprälaturen an das allgemeine Recht und seine eigenen Statuten gebunden ist.
Die Prälatur Opus Dei
Bevor das Opus Dei als Prälatur errichtet wurde, war es bereits eine organische Einheit, die aus Laien und Priestern bestand, die bei einer pastoralen und apostolischen Aufgabe internationaler Ausdehnung zusammenarbeiteten. Diese konkrete apostolische Aufgabe besteht darin, das Ideal der Heiligkeit inmitten der Welt, in der beruflichen Arbeit und den gewöhnlichen Umständen jedes Einzelnen zu verbreiten.
Paul VI. und die auf ihn folgenden Päpste verfügten, die Möglichkeit zu studieren, dem Opus Dei eine seinem Wesen angemessene Rechtsgestalt zu verleihen. Angesichts der Konzilsdokumente schien die passendste Rechtsform die einer Personalprälatur zu sein.
Im Jahr 1979 begannen unter Beteiligung sowohl des Heiligen Stuhles als auch des Opus Dei die Arbeiten, die zu dieser Angleichung führen sollten. Diese Arbeiten kamen 1981 zum Abschluss. In der Folge sandte der Heilige Stuhl eine Information an die mehr als zweitauend Bischöfe der Diözesen, in denen das Opus Die arbeitete, und bat um ihre Stellungnahme.
Nach Auswertung aller Antworten wurde das Opus Dei von Johannes Paul II. als Personalprälatur mit internationalem Wirkungsbereich errichtet, und zwar durch die Apostolische Konstitution Ut sit vom 28. November 1982. Diese wurde nach der Approbation des neuen Codex Iuris Canonici von 1983 am 19. März 1983 vollzogen. Zusammen mit diesem Dokument promulgierte der Papst die Statuten als päpstliches Sondergesetz der Prälatur Opus Dei. Das Werk hatte einen Entwurf vorgelegt, der das Ergebnis jahrelanger Arbeit war, die die früheren Konstitutionen zur Grundlage hatte und die Beiträge tausender Personen berücksichtigte. Er war schließlich vom heiligen Josefmaria 1974 approbiert worden. Diese Statuten hat der Heilige Stuhl mit den notwendigen Anpassungen an das neue Recht angenommen. Im Juli 2022 und im August 2023 hat Papst Franziskus zwei Motu proprio promulgiert, durch die einige Normen der Apostolischen Konstitution Ut sit sowie die die Personalprälaturen betreffenden Canones des Codex Iuris Canonici modifiziert wurden. Derzeit wird mit dem Heiligen Stuhl die Anpassung der Statuten an diese Reformen studiert.
Beziehung zu den Diözesen
Die Statuten des Opus Dei (Titel IV, Kapitel V) legen die Kriterien für die Beziehungen einer harmonischen Zusammenarbeit zwischen der Prälatur und den Diözesen oder Eparchien fest, in deren Territorien die Prälatur ihre spezifische Sendung durchführt. Einige Merkmale dieser Beziehung sind:
a) Ohne die vorherige Zustimmung des Diözesanbischofs wird keine offizielle und fortdauernde apostolische Tätigkeit begonnen und kein Zentrum der Prälatur errichtet.
b) Wenn Kirchen der Prälatur errichtet oder dieser in den Diözesen schon bestehende Kirchen – und gegebenenfalls Pfarreien – anvertraut werden, wird ein Vertrag zwischen dem Diözesanbischof und dem Prälaten oder dem jeweiligen Regionalvikar abgeschlossen. In diesen Kirchen werden die allgemeinen Bestimmungen der Diözese für dem Weltklerus übertragene Kirchen eingehalten.
c) Die regionalen Autoritäten der Prälatur unterhalten laufend Beziehungen zu den Bischöfen der Diözesen, in denen die Prälatur ihre pastorale und apostolische Tätigkeit durchführt, und informieren sie regelmäßig; das Gleiche gilt für die Bischöfe, die leitende Ämter in den Bischofskonferenzen und ihren entsprechenden Gremien innehaben.
Beim Heiligen Stuhl untersteht das Opus Dei dem Dikasterium für den Klerus. Der Prälat hat für alles, was sich auf die besondere Sendung der Prälatur bezieht, die Vollmachten eines Ordinarius:
a) Was die gläubigen Laien der Prälatur anlangt, erstreckt sich diese Vollmacht des Prälaten nur auf die Erfüllung ihrer spezifischen Verpflichtungen asketischer, bildungsmäßiger und apostolischer Art, die sie kraft einer formalen Erklärung bei der Eingliederung in die Prälatur auf sich genommen haben.
Diese Verpflichtungen beeinträchtigen nicht die Vollmacht des Diözesanbischofs. Die Laien des Opus Dei sind weiterhin Gläubige der Diözesen, in denen sie ihren Wohnsitz haben, und unterstehen deshalb dem Diözesanbischof genauso und in denselben Fragen wie die übrigen Getauften, die ihresgleichen sind.
b) Nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts und der Statuten des Opus Dei gehören die der Prälatur inkardinierten Diakone und Priester dem Weltklerus an und unterstehen zur Gänze der Vollmacht des Prälaten.
Sie trachten danach, brüderliche Beziehungen zu den Mitgliedern des Presbyteriums der Diözese zu unterhalten und sorgfältig die allgemeine Disziplin des Klerus zu beachten, und erfreuen sich aktiven und passiven Wahlrechts bei der Bildung des Priesterrats der Diözese.
Die Diözesanbischöfe ihrerseits können mit der vorausgehenden Zustimmung des Prälaten oder gegebenenfalls seines Vikars den der Prälatur inkardinierten Priestern diözesane Ämter und Aufgaben übertragen (Pfarrer, Richter usw.), für die diese nur dem Diözesanbischof verantwortlich sind und die sie nach seinen Weisungen durchführen.
Rechtsnormen, denen das Opus Dei untersteht
a) Normen des allgemeinen Rechts
Für das Opus Dei als Personalprälatur gilt der Codex Iuris Canonici 1983, der in seinen Canones 294-297 die grundlegenden Normen für die Personalprälaturen enthält. Beim Heiligen Stuhl untersteht die Prälatur dem Dikasterium für den Klerus.
b) Vom Papst erlassene Normen
1. Das Opus Dei wurde von Johannes Paul II. durch die Apostolische Konstitution Ut sit vom 28. November 1982 (mehr Information) als Personalprälatur mit internationalem Wirkungsbereich errichtet. Dieses Gesetz wurde am 14. Juli 2022 von Papst Franziskus durch das Motu proprio Ad charisma tuendum modifiziert.
2. Neben dem Codex Iuris Canonici und der Apostolischen Konstitution Ut sit gelten für das Opus Dei auch eigene Statuten, Codex des Partikularrechts des Opus Dei genannt, die von Johannes Paul II. mit dieser Apostolischen Konstitution erlassen wurden. Sie werden gegenwärtig im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl revidiert.
3. Die Prälatur Opus Dei besteht aus einem Prälaten, einem eigenen Klerus und Gläubigen (Frauen und Männern). Die Laien des Werkes hängen in allem, was sich auf die spezifischen Tätigkeiten der Prälatur bezieht, vom Prälaten ab. Wie alle katholischen Laien beachten sie die Weisungen des Bischofs der Diözese, der sie angehören.
4. Die der Prälatur inkardinierten Priester unterstehen zur Gänze dem Prälaten, der ihnen ihre pastoralen Aufgaben zuweist, die sie an jedem Ort in Gemeinschaft mit dem Bischof und der diözesanen Pastoral ausführen. Die Prälatur ist für ihren Unterhalt verantwortlich.
c) Vom Prälaten in Ausübung seiner Leitungsgewalt erlassene Rechtsnormen
Der Prälat kann Normen promulgieren, die das Sonderrecht der Prälatur entfalten. Das Bulletin Romana veröffentlicht jedes Semester Dekrete des Prälaten sowie eine Zusammenfassung seiner laufenden Tätigkeit.
Organisation der Prälatur
Die Prälatur wird im Einklang mit dem Kirchenrecht und den eigenen Statuten des Opus Dei von einem Prälaten geleitet. Sie hat ihren Sitz in Rom.
Der Prälat des Opus Dei ist seit 23. Januar 2017 Prälat Fernando Ocáriz.
Der Auxiliarvikar ist Msgr. Mariano Fazio, Generalvikar ist Antoni Pujals und Sekretärvikar ist Jorge Gisbert.
Die Kurie der Prälatur hat ihren Zentralsitz in Viale Bruno Buozzi 73, 00197, Rom, Italien.
Die Prälatur Opus Dei unterliegt den Normen des allgemeinen Kirchenrechts, der Apostolischen KonstitutionUt sit und ihren eigenen Statuten beziehungsweise dem Codex des Partikularrechts des Opus Dei. Der Codex Iuris Canonici 1983 enthält die Grundnormen für die Personalprälaturen (cann. 294-297). Sie wurden durch das Motu proprio Le Prelature personali vom 4. August 2023 modifiziert.
Die Priester, die das Presbyterium der Prälatur bilden, unterstehen zur Gänze dem Prälaten, der ihnen ihre apostolischen Aufgaben zuweist, die sie in enger Verbundenheit mit der diözesanen Pastoral durchführen. Die Prälatur ist verantwortlich für ihren Unterhalt.
Die Laienmitglieder hängen in allem, was sich auf die spezifische Sendung der Prälatur bezieht, vom Prälaten ab. Wie die übrigen Bürger unterstehen sie den staatlichen Autoritäten; den sonstigen kirchlichen Autoritäten unterstehen sie in gleicher Weise wie die anderen katholischen Laien.
Bei der Leitung des Opus Dei unterstützen den Prälaten ein Rat von Frauen (das Zentralassessorat) und ein Rat vom Männern (der Generalrat). Beide haben ihren Sitz in Rom.
Neben Auxiliarvikar, Generalvikar und Sekretärvikar sind Mitglieder des Generalrats José María Sánchez Blanco, Marcelo Valenga, Andrew Joseph Laird, Luis Romera und Julien Nagore.
Das Zentralassessorat bilden Isabel Sánchez Serrano, María Díaz Soloaga, Nicola Waite, Fernanda Lopes, Kathryn Plazek, Inocencia Fernández, Susana López und Rosário Líbano Monteiro.
Zum Plenum dieser Räte gehören auch die männlichen und weiblichen Regionaldelegierten der verschiedenen Zirkumskriptionen, in die sich die apostolische Arbeit der Prälatur geografisch gliedert. Es sind derzeit 30, und sie umfassen 68 Nationen.
Die Leitung der Prälatur erfolgt kollegial. Der Prälat und seine Vikare üben ihre Ämter immer unter Mitarbeit der entsprechenden Räte aus, die in ihrer Mehrheit aus Laien bestehen.
Die Generalkongresse der Prälatur finden normalerweise alle acht Jahre statt. An ihnen nehmen Mitglieder aus den verschiedenen Ländern teil, in denen das Opus Dei präsent ist. Auf diesen Kongressen wird die apostolische Arbeit der Prälatur studiert, und es werden dem Prälaten die Linien für seinen zukünftige pastorale Arbeit vorgeschlagen. Auf dem Kongress nimmt der Prälat die Erneuerung seiner Räte vor.
Die Prälatur ist aufgeteilt in Gebiete oder Territorien, die Regionen genannt werden. An der Spitze jeder Region – deren Gebiet nicht notwendig mit einem Land zusammenfällt – steht ein Regionalvikar mit seinen Räten: einem Regionalassessorat für die Frauen und einer Regionalkommission für die Männer. Einige Regionen sind in Delegationen mit einem beschränkteren Wirkungskreis unterteilt. Dort gibt es die gleiche Leitungsorganisation: ein Vikar der Delegation und seine Räte.
Kein Amt ist auf Lebenszeit mit Ausnahme desjenigen des Prälaten.
Auf lokaler Ebene bestehen Zentren des Opus Dei, die in ihrem jeweiligen Bereich die Bildungsmittel und die pastorale Betreuung der Gläubigen der Prälatur organisieren. Es gibt Zentren von Frauen und Zentren von Männern. In jedem Zentrum gibt es einen Lokalrat, dem eine Laie vorsteht – die Leiterin oder der Leiter –, gewöhnlich zusammen mit zwei weiteren Mitgliedern der Prälatur. Für die spezifische priesterliche Betreuung der dem jeweiligen Zentrum zugeschriebenen Gläubigen designiert der Regionalvikar beziehungsweise der Vikar der Delegation einen Priester des Presbyteriums der Prälatur.
Alle Gläubigen kommen für ihre persönlichen und familiären Bedürfnisse durch ihre gewöhnliche berufliche Arbeit auf. Abgesehen davon, dass sie sich persönlich erhalten und den Sitz ihrer Zentren erhalten, kommen die Gläubigen des Opus Dei und die Mitarbeiter für die Kosten der pastoralen Bedürfnisse der Prälatur auf. Häufig unterstützen und erhalten sie Einrichtungen, die diese pastorale Tätigkeit ermöglichen, etwa Häuser für Bildungsveranstaltungen und Einkehrtage.
Die Ausgaben der Prälatur beschränken sich im Wesentlichen auf den Unterhalt und die Ausbildung der Priester der Prälatur, die Kosten des Sitzes der Prälatur in Rom sowie der Leitungsgremien der Regionen und Delegationen und auf die Almosen, die die Prälatur gibt. Logischerweise unterstützen die Gläubigen der Prälatur auch die Kirchen, Pfarreien undsoweiter.