Das Motu Proprio "Ad charisma tuendum" von Papst Franziskus

Es folgt eine eigene und vorläufige Übersetzung des Motu Proprio “Ad charisma tuendum”.

Motu Proprio “Ad charisma tuendum”

APOSTOLISCHES SCHREIBEN
IN FORM EINES "MOTU PROPRIO"

VON PAPST
FRANZISKUS

“AD CHARISMA TUENDUM”

Zur Bewahrung des Charismas hat mein Vorgänger Johannes Paul II. durch die Apostolische Konstitution Ut sit vom 28. November 1982 die Prälatur Opus Dei errichtet und ihr die pastorale Aufgabe übertragen, in besonderer Weise zur Evangelisierungsmission der Kirche beizutragen. Gemäß der Geistesgabe, die der heilige Josefmaria Escrivá de Balaguer empfangen hat, und unter der Leitung ihres Prälaten erfüllt die Prälatur Opus Dei in der Tat den Auftrag, den Ruf zur Heiligkeit in der Welt zu verbreiten durch die Heiligung der Arbeit und der familiären und sozialen Aufgaben, mittels der in ihr inkardinierten Priester und durch die organische Mitarbeit der Laien, die sich den apostolischen Werken widmen (vgl. cann. 294-296, CIC).

Mein verehrter Vorgänger hat dabei erklärt: „Mit größter Hoffnung wendet die Kirche ihre mütterliche Sorge und Aufmerksamkeit dem durch den Diener Gottes Josemaría Escrivá de Balaguer auf göttliche Eingebung am 2. Oktober 1928 in Madrid gegründeten Opus Dei zu, damit es ein kraftvolles und wirksames Werkzeug ihres Heilsauftrags für das Leben der Welt sei" [1].

Dieses Motu Proprio soll die Prälatur Opus Dei im authentisch charismatischen Bereich der Kirche bestätigen sowie ihre Organisation im Einklang mit dem Zeugnis des Gründers, des heiligen Josefmaria Escrivá de Balaguer, und mit den ekklesiologischen Lehren des Konzils über die Personalprälaturen bestimmen.

Durch die Apostolische Konstitution Praedicate Evangelium vom 19. März 2022, die die Organisation der Römischen Kurie reformiert, um ihren Dienst an der Evangelisierung besser zu fördern, hielt ich es für angebracht, dem Dikasterium für den Klerus die Zuständigkeit für alles anzuvertrauen, was die Kompetenzen des Apostolischen Stuhls bezüglich der Personalprälaturen betrifft, von denen die einzige bisher errichtete das Opus Dei ist. Dies geschieht in Anbetracht der überragenden Aufgabe, die die Kleriker gemäß der Rechtsnorm in der Prälatur wahrnehmen (vgl. can. 294, CIC).

Im Bestreben, das Charisma des Opus Dei zu schützen und die evangelisierende Tätigkeit seiner Mitglieder in der Welt zu fördern, und bei gleichzeitiger Notwendigkeit, die Bestimmungen über die Prälatur an die neue Organisation der Römischen Kurie anzupassen, ordne ich deshalb an, dass die folgenden Normen beachtet werden.

Art. 1. Der Wortlaut von Art. 5 der Apostolischen Konstitution Ut sit wird fortan durch den folgenden Wortlaut ersetzt: "In Übereinstimmung mit Art. 117 der Apostolischen Konstitution Praedicate Evangelium untersteht die Prälatur dem Dikasterium für den Klerus, das die entsprechenden Fragen je nach ihrem Gegenstand mit den anderen Dikasterien der Römischen Kurie beurteilt. Das Dikasterium für den Klerus soll sich bei der Behandlung der verschiedenen Fragen auf die Kompetenzen der anderen Dikasterien stützen durch entsprechende Konsultation oder Übermittlung von Akten."

Art. 2. Der Wortlaut von Art. 6 der Apostolischen Konstitution Ut sit wird künftig durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Der Prälat legt dem Dikasterium für den Klerus alljährlich einen Bericht über den Zustand der Prälatur und den Gang ihrer apostolischen Arbeit vor."

Art. 3. Aufgrund der in diesem Apostolischen Schreiben angeordneten Änderungen der Apostolischen Konstitution Ut sit werden die Statuten der Prälatur Opus Dei auf Vorschlag der Prälatur selbst in geeigneter Weise angepasst. Die Anpassungen sind von den zuständigen Organen des Apostolischen Stuhls zu genehmigen.

Art. 4. Unter voller Achtung des spezifischen Charismas, das in der oben genannten Apostolischen Konstitution beschrieben ist, soll die Überzeugung gestärkt werden, dass es zum Schutz der besonderen Geistesgabe eine Leitungsform braucht, die mehr auf dem Charisma als auf der hierarchischen Autorität gründet. Deshalb soll und kann dem Prälaten die Bischofsweihe nicht verliehen werden.

Art. 5. In Anbetracht der Tatsache, dass die Pontifikalinsignien denjenigen vorbehalten sind, die dem Bischofsstand angehören, wird dem Prälaten des Opus Dei aufgrund seines Amtes der Gebrauch des Ehrentitels „Apostolischer Protonotar“ mit der Anrede „Hochwürdiger Monsignore“ zugestanden; daher kann er die diesem Titel entsprechenden Insignien verwenden.

Art. 6. Vom Inkrafttreten der Apostolischen Konstitution Praedicate Evangelium an werden alle bei der Kongregation für die Bischöfe anhängigen Angelegenheiten, die die Prälatur Opus Dei betreffen, vom Dikasterium für den Klerus behandelt und entschieden.

Ich ordne an, dass dieses Apostolische Schreibens in Form eines Motu Proprio durch Veröffentlichung im Osservatore Romano promulgiert wird und am 4. August 2022 in Kraft tritt. Es soll anschließend im Amtsblatt Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht werden.

Gegeben zu Rom bei St. Peter am 14. Juli 2022, dem zehnten Jahr meines Pontifikats.

FRANZISKUS

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[1] Vgl. Ap. Konst. Ut sit, Präambel.