Erklärung der Kongregation für die Bischöfe zur Errichtung des Opus Dei als Personalprälatur

Vom 10. Dezember 1982

Die vom Zweiten Vatikanischen Konzil für „spezielle pastorale Aufgaben“ (Presbyterorum ordinis, Nr. 10, Par. 2) gewollte und später durch die päpstliche Gesetzgebung in Ausführung der Konzilsdekrete (Motu proprio Ecclesiae Sanctae, Teil I. Nr. 4) juristisch geregelten Personalprälaturen sind ein weiterer Beweis für die Empfindsamkeit, mit der die Kirche auf die besonderen Bedürfnisse der Pastoral und der Evangelisierung unserer Zeit reagiert. Der päpstliche Akt, mit welchem das Opus Dei unter dem Namen des Heiligen Kreuzes und Opus Dei als Personalprälatur errichtet wurde, dient daher unmittelbar der Förderung der apostolischen Tätigkeit der Kirche. In der Tat, er lässt ein neues pastorales Instrument praktische und wirksame Wirklichkeit werden, das bislang nur rechtlich erwünscht und vorgesehen worden war, und er tut dies durch eine Institution, die in der Lehre, der Disziplin und im apostolischen Eifer bewährte Garantien bietet.

Gleichzeitig sichert dieser Akt dem Opus Dei eine kirchliche Ordnungsform, die voll und ganz seinem Gründungscharisma und seiner gesellschaftlichen Realität entspricht, und indem er das institutionelle Problem löst, vervollkommnet er die harmonische Eingliederung der Institution in die organische Pastoral der Gesamtkirche und der Ortskirchen und macht seinen Dienst wirksamer.

Wie sich aus den Normen ergibt, durch die der Hl.Stuhl die Strukturen der Prälatur und ihre Tätigkeit unter gebührender Achtung der legitimen Rechte der Diözesanbischöfe regelt, sind die Hauptmerkmale der nunmehr errichteten Prälatur die folgenden:

I. Zur Organisation:

a) Die Prälatur Opus Dei ist international; der Prälat – Ordinarius proprius – und seine Räte haben ihren Zentralsitz in Rom;

b) der Klerus der Prälatur, der in ihr inkardiniert ist, kommt aus den ihr eingegeliederten Laien selber; kein Kandidat für das Priestertum, kein Diakon oder Priester wird daher den Ortskirchen entzogen;

c) die Laien - Männer und Frauen, ledig oder verheiratet, aus allen Berufen und sozialen Schichten -, die sich durch Übernahme schwerer und qualifizierter Verpflichtungen der Erreichung des apostolischen Ziels der Prälatur widmen, tun dies mittels einer klar umschriebenen vertraglichen Bindung und nicht kraft besonderer Gelübde.

II. Die Prälatur Opus Dei ist eine weltliche Jurisdiktionsstruktur, und daraus folgt:

a) Die in ihr inkardinierten Kleriker gehören nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts der Prälatur in jeder Hinsicht dem Weltklerus an; sie stehen daher in engen Beziehungen und in Einheit zu den Weltpriestern der Ortskirchen und genießen, was die Verfassung der Priesterräte betrifft, aktives und passives Wahlrecht;

b) die Laien, die der Prälatur eingegliedert werden, erlangen keine neue persönliche theologische und kirchenrechtliche Stellung, sie bleiben normale Gläubige und verhalten sich als solche in ihrer gesamten Tätigkeit und insbesondere in ihrem Apostolat;

c) der Geist und das Ziel des Opus Dei unterstreichen den heiligenden Wert der gewöhnlichen beruflichen Arbeit, das heißt die Pflicht, sich in dieser Arbeit zu heiligen, sie selber zu heiligen und aus ihr ein Werkzeug des Apostolates zu machen; die Arbeit und das Apostolat der Angehörigen der Prälatur werden daher normalerweise im Milieu und in den Strukturen der weltlichen Gesellschaft ausgeführt, wobei die allgemeinen Richtlinien beachtet werden, die für das Apostolat der Laien sowohl vom Hl. Stuhl als auch von den Diözesanbischöfen erlassen werden;

d) was die Auffassungen im beruflichen, sozialen, politischen usw. Bereich betrifft, genießen die der Prälatur angehörigen Laien im Rahmen des Glaubens und der katholischen Moral sowie der kirchlichen Disziplin dieselbe Freiheit wie die anderen Katholiken, ihre Mitbürger; das heißt, die Prälatur identifiziert sich nicht mit den beruflichen, sozialen, politischen, wirtschaftlichen usw. Tätigkeiten irgendeines seiner Mitglieder.

III. Hinsichtlich der Gewalt des Prälaten gilt:

a) Sie ist eine ordentliche Regierungs- und Jurisdiktionsgewalt, die sich auf das beschränkt, was dem spezifischen Ziel der Prälatur dient, und die sich ihrem Gegenstand nach wesentlich von der Jurisdiktion unterscheidet, die den Diözesanbischöfen bei der gewöhnlichen Seelsorge der Gläubigen zukommt;

b) sie umfasst neben der Regierung über den eigenen Klerus die allgemeine Leitung der Bildung und der spezifischen spirituellen und apostolischen Betreuung, die die dem Opus Dei angehörigen Laien für eine verstärkte Hingabe an den Dienst der Kirche erhalten;

c) zugleich mit dem Recht, die eigenen Kandidaten zum Priestertum zu inkardinieren, hat der Prälat die Aufgabe, für ihre spezifische Ausbildung in den eigenen Zentren gemäß den von der zuständigen Kongregation erlassenen Richtlinien zu sorgen, ferner für das geistliche Leben und die dauernde Weiterbildung der von ihm zu den heiligen Weihen geführten Priester sowie für ihren würdigen Unterhalt und der notwendigen Assistenz im Krankheitsfall, im Alter usw.;

d) die Laien unterstehen der Jurisdiktion des Prälaten hinsichtlich all dessen, was die Erfüllung ihrer besonderen asketischen, bildungsmäßigen und apostolischen Verpflichtungen anbelangt, die sie freiwillig mittels der Bindung übernommen haben, sich dem Ziel der Prälatur zu widmen.

IV. Bezüglich der territorialen kirchlichen Anordnungen und der legitimen Rechte der Ortsordinarien gilt:

a) Die Angehörigen der Prälatur unterstehen nach den Vorschriften des Rechtes den territorialen Normen, die sich sowohl auf die allgemeinen Richtlinien doktrinellen, liturgischen und pastoralen Charkters als auch die Gesetze der öffentlichen Ordnung beziehen und – im Fall der Priester – auf die allgemeine Disziplin des Klerus;

b) die Priester der Prälatur müssen für die Ausübung ihres priesterlichen Dienstes an Personen, die nicht dem Opus Dei angehören, von der zuständigen territorialen Autorität die Amtsvollmachten erlangen;

c) die der Prälatur Opus Dei eingegliederten Laien bleiben Gläubige der einzelnen Diözesen, in denen sie ihren festen oder vorübergehenden Wohnsitz haben, sie unterstehen also der Jurisdiktion des Diözesanbischofs in allem, was durch das Recht für die einfachen Gläubigen festgelegt ist.

V. Bezüglich der pastoralen Koordination mit den Ortsordinarien und der zweckdienlichen Einfügung der Prälatur Opus Dei in die Ortskirchen gilt folgendes:

a) Für die Errichtung jedes einzelnen Zentrums der Prälatur bedarf es immer der vorherigen Autorisation durch den jeweiligen Diözesanordinarius, der überdies das Recht hat, diese Zentren, über deren Tätigkeit er regelmäßig unterrichtet wird, „ad normam iuris“ zu visitieren.

b) was Pfarreien, Rektorate oder Kirchen sowie andere diözesane kirchliche Dienste betrifft, die der Prälatur oder den in ihr inkardinierten Priestern vom Ortsordinarius anvertraut werden können, so wird zwischen diesem und dem Prälaten des Opus Dei bzw. seinen Vikaren von Fall zu Fall ein Vertrag abgeschlossen werden;

c) in allen Nationen wird die Prälatur mit dem Präsidenten und den Einrichtungen der Bischofskonferenz regelmäßig und mit den Bischöfen der Diözesen, in denen die Prälatur präsent ist, häufig Kontakt halten.

VI. Mit der Prälatur ist die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz untrennbar verbunden, eine Vereinigung, der Priester des Diözesanklerus angehören können, die die Heiligkeit in der Ausübung des eigenen Amtes gemäß der Spiritualität und der asketischen Praxis des Opus Dei anstreben wollen. Ein solcher Beitritt bewirkt nicht ihre Zugehörigkeit zum Klerus der Prälatur, sie verbleiben vielmehr in jeder Hinsicht unter der Regierung des eigenen Ordinarius und informieren ihn von ihrer Zugehörigkeit, falls er es wünscht.

VII. Die Prälatur ist abhängig von der Kongregation für die Bischöfe (vgl. Apostolische Konstitution Regimini Ecclesiae universae, Nr. 49, Par. 1), und sie ist gleich den anderen autonomen Jurisdiktionen befugt, die einzelnen Fragen mit den je nach der Materie zuständigen Ämtern des Hl. Stuhls zu behandeln.

VIII. Durch die Kongregation für die Bischöfe wird der Prälat alle fünf Jahre dem Papst in pastoraler und juridischer Hinsicht eingehend über den Zustand der Prälatur und über die Entfaltung ihrer spezifischen apostolischen Arbeit Bericht erstatten.

Papst Johannes Paul II. hat in der dem unterzeichneten Präfekten der Kongregation für die Bischöfe am 5. August 1982 gewährten Audienz diese Erklärung über die Errichtung der Prälatur des Heiligen Kreuzes und Opus Dei gebilligt, bekräftigt und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Rom, am Sitz der Kongregation für die Bischöfe, 23. August 1982

SEBASTIANO Kardinal BAGGIO

Präfekt

Erzbischof Lucas MOREIRA NEVES

Sekretär

L‘OSSERVATORE ROMANO