25. Die Ehe

Die innige Gemeinschaft des Lebens und der ehelichen Liebe zwischen Mann und Frau beruht auf Gesetzen, die der Schöpfer verfügt hat und die nicht menschlicher Willkür unterliegen.

„Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben“ (CIC, 1055 §1).

1. Die Ehe im Plane Gottes

„,Gott selbst ist Urheber der Ehe’ [1]. Die innige eheliche Gemeinschaft von Mann und Frau ist etwas Heiliges, ihre Gestalt hat der Schöpfer mit eigenen Gesetzen, die nicht der menschlichen Willkür unterliegen, ausgestattet.

Die Ehe als Institution ist kein ungebührliches Eingreifen in die persönlichen Intimbeziehungen zwischen Mann und Frau, sondern eine dem Liebesbund der Gatten innewohnende Notwendigkeit: die gegenseitige Hingabe ist in ihrer ganzen Wahrheit einzig und allein im „Raum“ der Ehe möglich [2], das heißt, als eine Liebe, die „in frei bejahter Neigung (…) das Wohl der ganzen Person“ des jeweils anderen Geschlechts „umgreift“ [3]. Diese gegenseitige Liebe der Gatten „wird ein Bild der unverbrüchlichen, absoluten Liebe, mit der Gott den Menschen liebt. Diese ist in den Augen des Schöpfers gut, ja sehr gut (Gen 1,31). Die eheliche Liebe wird von Gott gesegnet und dazu bestimmt, fruchtbar zu sein und sich im gemeinsamen Werk der Verantwortung für die Schöpfung zu verwirklichen: ‚Gott segnete sie, und Gott sprach zu ihnen: Seid fruchtbar, und vermehrt euch, bevölkert die Erde, unterwerft sie euch‘ (Gen 1,28)“ (KKK, 1604).

Die Erbsünde führte zu einem Bruch in der ursprünglichen Gemeinschaft von Mann und Frau und schwächte das sittliche Bewusstsein von Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe. Im Alten Bund wurde gemäß der Pädagogik Gottes die Polygamie der Patriarchen nicht kritisiert und die Scheidung nicht verboten. Aber „die Propheten sahen den Bund Gottes mit Israel unter dem Bild einer ausschließlichen, treuen ehelichen Liebe [Vgl. Hos 1-3; Jes 54; 62; Jer 2-3; 31; Ez 16; 23] und führten so das Bewusstsein des auserwählten Volkes zu einem tieferen Verständnis der Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe [Vgl. Mal 2,13-17]“ (KKK, 1611).

„Jesus Christus stellt die von Gott gewollte anfängliche Ordnung wieder her. Darüber hinaus gibt er die Gnade, die Ehe in der neuen Würde eines Sakramentes zu leben, nämlich als Zeichen seiner bräutlichen Liebe zur Kirche: ‚Ihr Männer, liebt eure Frauen, wie Christus die Kirche geliebt hat‘ (Eph 5, 25)“ (Kompendium, 341).

„Zwischen Getauften kann es keinen gültigen Ehevertrag geben, ohne dass er zugleich Sakrament ist“ (CIC, 1055 §2) [4].

Das Sakrament der Ehe vermehrt die heiligmachende Gnade und verleiht die spezifische sakramentale Gnade, die alle Aspekte des Ehelebens beeinflusst [5], besonders die Liebe der Ehegatten [6]. Die allgemeine Berufung zur Heiligkeit bekommt für die Gatten „eine eigene Prägung durch das empfangene Sakrament und verwirklicht sich im besonderen Rahmen ehelichen und familiären Lebens“ [7]. „Die Eheleute sind dazu berufen, ihre Ehe und dadurch sich selbst zu heiligen; deshalb wäre es falsch, wenn sie ihr geistliches Leben abseits und am Rande ihres häuslichen Lebens führten. Das Familienleben, der eheliche Umgang, die Sorge um die Kinder und ihre Erziehung, das Bemühen um den Unterhalt der Familie und ihre finanzielle Besserstellung, die gesellschaftlichen Kontakte zu anderen Menschen, dies alles – so menschlich und alltäglich – ist gerade das, was die christlichen Eheleute zur Ebene des Übernatürlichen erheben sollen“ [8].

2. Die Feier der Trauung

Die Ehe entsteht durch die persönliche, unwiderrufliche Willenseinigung der Brautleute (vgl. KKK, 2626). „Der Ehekonsens ist der Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen“ (CIC, 1057 §2).

„Die Kirche verlangt normalerweise von ihren Gläubigen, dass sie die Ehe in kirchlicher Form schließen“ (KKK, 1631). Deshalb „sind nur jene Ehen gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen“ (CIC, 1108, §1).

Diese Bestimmung hat mehrere Gründe: Die sakramentale Ehe ist ein liturgischer Akt; sie ist der Eintritt in einen kirchlichen Stand (ordo), aus dem sich in der Kirche Rechte und Pflichten zwischen den Gatten und hinsichtlich der Kinder ergeben. Da die Ehe eine Lebensform in der Kirche ist, muss über ihren Bestand Gewissheit bestehen (daher die Beiziehung von Zeugen); und der öffentliche Charakter der Willenserklärung schützt das einmal gegebene „Ja“ und hilft, ihm treu zu bleiben (vgl. KKK, 1631).

3. Die Wesenseigenschaften der Ehe

„Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und die Unauflöslichkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen“ (CIC, 1056). „Mann und Frau sind im Ehebund ’nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch’ (Mt 19,6)… Diese innige Vereinigung als gegenseitiges Sichschenken zweier Personen wie auch das Wohl der Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten und fordern ihre unauflösliche Einheit“ [9].

„‘Wenn wirklich durch die gegenseitige und bedingungslose Liebe die gleiche personale Würde sowohl der Frau wie des Mannes anerkannt wird, wird auch die vom Herrn bestätigte Einheit der Ehe deutlich‘ (GS 49,2). Die Polygamie widerspricht dieser gleichen Würde der Gatten und der ehelichen Liebe, die einzig und ausschließlich ist“ (KKK, 1645).

„In seiner Predigttätigkeit lehrte Jesus unmissverständlich den ursprünglichen Sinn der Vereinigung von Mann und Frau, wie sie der Schöpfer zu Beginn gewollt hatte: Die von Mose gegebene Erlaubnis, seine Frau zu verstoßen, sei ein Entgegenkommen gegenüber der Herzenshärte gewesen (vgl. Mt 19,8); die eheliche Vereinigung von Mann und Frau sei unauflöslich ‒ Gott selbst habe sie geschlossen: ‚Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen’ (Mt 19,6)“ (KKK, 1614). Kraft des Sakramentes, durch das die christlichen Brautleute das Mysterium der Einheit und fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche (Eph 5,32) kundtun und daran teilhaben, erhält die Unauflöslichkeit einen neuen und tieferen Sinn, und die ursprüngliche Festigkeit des Ehebandes wird gestärkt, so dass „die gültige [zwischen zwei Getauften geschlossene] und vollzogene Ehe durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden“ kann (CIC, 1141).

„Die Ehescheidung ist ein schwerer Verstoß gegen das natürliche Sittengesetz. Sie gibt vor, den zwischen den Gatten freiwillig eingegangenen Vertrag, bis zum Tod zusammen zu leben, brechen zu können. Die Ehescheidung missachtet den Bund des Heiles, dessen Zeichen die sakramentale Ehe ist“ (KKK, 2384). „Möglicherweise ist einer der beiden Gatten das unschuldige Opfer der durch das Zivilgesetz ausgesprochenen Scheidung. In diesem Fall verstößt er nicht gegen das sittliche Gebot. Es besteht ein beträchtlicher Unterschied zwischen dem Ehepartner, der sich redlich bemüht hat, dem Sakrament der Ehe treu zu bleiben, und ungerechterweise verlassen wird, und demjenigen, der durch ein schweres Vergehen eine kirchenrechtlich gültige Ehe zerstört“ (KKK, 2386).

„Es gibt jedoch Situationen, in denen das eheliche Zusammenleben aus sehr verschiedenen Gründen praktisch unmöglich wird. In diesen Fällen gestattet die Kirche, dass sich die Gatten dem Leib nach trennen und nicht länger zusammenwohnen. Die Ehe der getrennten Gatten bleibt aber vor Gott weiterhin aufrecht; sie sind nicht frei, eine neue Ehe zu schließen. In dieser schwierigen Situation wäre, falls dies möglich ist, die Versöhnung die beste Lösung“ (KKK, 1649). Wenn nach einer Trennung „die zivile Scheidung die einzige Möglichkeit ist, gewisse legitime Rechte, die Sorge für die Kinder oder das ererbte Vermögen zu sichern, darf sie in Kauf genommen werden und ist dann keine sittliche Verfehlung“ (KKK, 2384).

Wenn nach der Scheidung eine neue, eventuell vom staatlichen Gesetz anerkannte Verbindung eingegangen wird, „befindet sich der Ehepartner, der sich wieder verheiratet hat, in einem dauernden, öffentlichen Ehebruch“ (KKK, 2384). Geschiedene und Wiederverheiratete bleiben zwar Glieder der Kirche, können aber nicht zur Eucharistie zugelassen werden, weil ihre Situation und Lebensumstände in objektivem Widerspruch zum unauflöslichen Liebesbund zwischen Christus und der Kirche stehen, der durch die Eucharistie bezeichnet und aktualisiert wird. „Die Wiederversöhnung im Sakrament der Buße, das den Weg zum Sakrament der Eucharistie öffnet, kann nur denen gewährt werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, dass, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen ‒ zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder ‒ der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind“ [10].

4. Verantwortliche Elternschaft

„Durch ihre natürliche Eigenart sind die Ehe als Institution und die eheliche Liebe auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet und finden darin gleichsam ihre Krönung. Kinder sind gewiss die vorzüglichste Gabe für die Ehe und tragen zum Wohl der Eltern selbst sehr viel bei. Derselbe Gott, der gesagt hat: ‚Es ist nicht gut, dass der Mensch allein sei‘ (Gen 2,18), und ‚der den Menschen von Anfang an als Mann und Frau schuf‘ (Mt 19,4), wollte ihm eine besondere Teilnahme an seinem schöpferischen Wirken verleihen, segnete darum Mann und Frau und sprach: ‚Wachset und mehret euch‘ (Gen 1,28). Ohne Hintansetzung der übrigen Eheziele sind deshalb die echte Gestaltung der ehelichen Liebe und die ganze sich daraus ergebende Natur des Familienlebens dahin ausgerichtet, dass die Gatten von sich aus entschlossen bereit sind zur Mitwirkung mit der Liebe des Schöpfers und Erlösers, der durch sie seine eigene Familie immer mehr vergrößert und bereichert" (KKK, 1652) [11]. Daher sind „unter den Eheleuten, die diese ihnen von Gott aufgetragene Aufgabe erfüllen, besonders jene zu erwähnen, die in gemeinsamer kluger Beratung eine größere Zahl von Kindern, wenn diese entsprechend erzogen werden können, hochherzig auf sich nehmen“ [12].

Das stereotype Bild der Familie, das die heutige Kultur dominiert, steht einer kinderreichen Familie entgegen. Es wird mit wirtschaftlichen, sozialen, hygienischen u. a. Argumenten gerechtfertigt. Aber „eine Liebe, die wirklich gegenseitig ist, reicht über die Gemeinschaft der Ehegatten hinaus und umfasst auch die natürliche Frucht dieser Gemeinschaft: die Kinder. Der Egoismus hingegen würdigt diese Liebe zu einer bloßen Befriedigung der Triebe herab und zerstört das Band, das Eltern und Kinder eint. Schwerlich wird sich jemand als echtes Kind seiner Eltern fühlen, wenn er Grund hat zu denken, dass er gegen ihren Willen zur Welt gekommen ist, dass er sein Dasein nicht einer lauteren Liebe, sondern einer Unvorsichtigkeit oder einem Rechenfehler zu verdanken hat.“ (…) „Außer Zweifel, dass die Angriffe, die sich gegen die kinderreiche Familie richten, ihren Ursprung in einem allzu schwachen Glauben haben. Sie sind das Produkt eines Milieus, das unfähig ist, die Großzügigkeit zu begreifen, und das den Egoismus und seine oft mehr als widerlichen Praktiken hinter scheinbar altruistischen Motiven zu verbergen sucht“ [13].

Aber auch bei großzügiger Einstellung zur Elternschaft kann es sein, dass Ehegatten „durch mancherlei Lebensbedingungen der heutigen Zeit eingeengt […] sich in einer Lage befinden, in der die Zahl der Kinder – mindestens zeitweise – nicht vermehrt werden kann“ [14]. „Wenn also gerechte Gründe dafür sprechen, Abstände einzuhalten in der Reihenfolge der Geburten – Gründe, die sich aus der körperlichen oder seelischen Situation der Gatten oder aus äußeren Verhältnissen ergeben –, ist es nach kirchlicher Lehre den Gatten erlaubt, dem natürlichen Zyklus der Zeugungsfunktionen zu folgen, dabei den ehelichen Verkehr auf die empfängnisfreien Zeiten zu beschränken und die Kinderzahl so zu planen, dass die oben dargelegten sittlichen Grundsätze nicht verletzt werden“ [15].

Es „ist jede Handlung verwerflich, die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes oder im Anschluss an ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern, sei es als Ziel, sei es als Mittel zum Ziel“ [16].

Obgleich man in beiden Fällen eine neue Empfängnis hinausschieben möchte, ist die sittliche Qualität des ehelichen Aktes in der unfruchtbaren Zeit der Frau eine andere als beim Gebrauch eines empfängnisverhütenden Mittels. „Seiner innersten Struktur nach befähigt der eheliche Akt, indem er den Gatten und die Gattin aufs engste miteinander vereint, zugleich zur Zeugung neuen Lebens, entsprechend den Gesetzen, die in die Natur des Mannes und der Frau eingeschrieben sind. Wenn die beiden wesentlichen Gesichtspunkte der liebenden Vereinigung und der Fortpflanzung beachtet werden, behält der Verkehr in der Ehe voll und ganz den Sinngehalt gegenseitiger und wahrer Liebe, und seine Hinordnung auf die erhabene Aufgabe der Elternschaft, zu der der Mensch berufen ist“ [17]. Durch Empfängnisverhütung wird der Zeugungssinn des ehelichen Aktes ausgeschlossen; beim Gebrauch der Ehe in den unfruchtbaren Zeiten der Frau wird hingegen die untrennbare Verbindung der beiden Sinngehalte der Geschlechtlichkeit des Menschen respektiert. Im ersten Fall wird ein positiver Akt zur Verhinderung der Zeugung gesetzt, indem der eheliche Akt der ihm eigenen Möglichkeit zur Fortpflanzung beraubt wird; im zweiten Fall wird nur der Gebrauch der Ehe in den frucht- baren Zeiten unterlassen, ohne dass den ehelichen Akten die Offenheit für die Fortpflanzung genommen wird [18]. Verantwortliche Elternschaft, so wie sie die Kirche lehrt, impliziert also keineswegs eine antikonzeptive Mentalität. Sie will nur die Berücksichtigung bestimmter Umstände, die als solche nicht gewünscht, sondern nur hingenommen werden, und die zusammen mit dem Gebet dazu beitragen können, die Ehegatten und die ganze Familie enger miteinander zu vereinen.

5. Ehe und Familie

„Dem Plan Gottes entsprechend ist die Ehe die Grundlage der größeren Gemeinschaft der Familie, sind doch die Ehe als Institution und die eheliche Liebe auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet und finden darin ihre Krönung“ [19].

„Der Schöpfer aller Dinge hat die eheliche Gemeinschaft zum Ursprung und Fundament der menschlichen Gesellschaft bestimmt; so ist die Familie die Grund- und Lebenszelle der Gesellschaft geworden“ [20]. Diese spezifische und ausschließliche öffentliche Funktion, die der Ehe und der Familie zukommt, verlangt besonderen Schutz und Förderung seitens der staatlichen Autorität [21]. Gesetze, die – wie die Scheidung – nicht die Wesenseigenschaften der Ehe anerkennen oder sie anderen, nicht ehelichen Pakten gleichstellen – wie Lebensgemeinschaften oder Verbindungen von Personen des gleichen Geschlechts –, sind Unrecht. Sie bedeuten eine gravierende Schädigung des eigentlichen Fundaments der Gesellschaft, das der Staat zu schützen und zu fördern verpflichtet ist [22].

Von der Kirche wird die Familie auch als Hauskirche bezeichnet, da die besondere Gemeinschaft ihrer Mitglieder dazu berufen ist, „eine spezifische Darstellung und Verwirklichung der kirchlichen Gemeinschaft“ [23] zu sein. „Die Eltern sollen durch Wort und Beispiel für ihre Kinder die ersten Glaubensboten sein und die einem jeden eigene Berufung fördern, die geistliche aber mit besonderer Sorgfalt“ [24]. „Hier wird das durch die Taufe erworbene Priestertum des Familienvaters, der Mutter, der Kinder, aller Glieder der Familie aufs schönste ausgeübt im Empfang der Sakramente, im Gebet, in der Danksagung, durch das Zeugnis eines heiligen Lebens, durch Selbstverleugnung und tätige Liebe. Die Familie ist so die erste Schule des christlichen Lebens und eine Art Schule reich entfalteter Humanität. Hier lernt man Ausdauer und Freude an der Arbeit, geschwisterliche Liebe, großmütiges, ja wiederholtes Verzeihen und vor allem den Dienst Gottes in Gebet und Hingabe des Lebens“ (KKK, 1657).

Rafael Díaz

Grundlegende Literatur

Katechismus der Katholischen Kirche[KKK], 1601-1666; 2331-2400.

II. Vatikanisches Konzil, Konst. Gaudium et spes, 47-52.

Johannes Paul II., Nachsynod. Apost. Schreiben Familiaris consortio, 11-16.

Empfohlene Literatur

Hl. Josefmaria, Gespräche mit Mons. Escrivá de Balaguer, 87-112.

Hl. Josefmaria, Homilie Die Ehe, eine christliche Berufung, in Christus begegnen, 22-30.

J. Miras – J. I. Bañares, Ehe und Familie – Theologische Einführung, Fassbaender, Wien, 2015.

J.M. Ibañez Langlois, Sexualidad, Amor, Santa Pureza, Ediciones Universidad Católica de Chile, Santiago de Chile 2006.


1II. Vat. Konzil, Konst. Gaudium et spes, 48.

2Vgl. Johannes Paul II., Nachsynod. Apostol. Schreiben Familiaris consortio, 22.11.1981, 11.

3II. Vat. Konzil, Konst. Gaudium et spes, 49.

4„Denn durch die Taufe wurden Mann und Frau endgültig in den neuen und ewigen Bund, in den bräutlichen Bund Christi mit seiner Kirche, hineingenommen, und aufgrund dieses unzerstörbaren Hineingenommen­seins wird die vom Schöpfer begründete innige Lebens- und Liebesgemeinschaft der Ehe erhoben und mit der bräutlichen Liebe Christi verbunden – bestärkt und bereichert von seiner erlösenden Kraft“ (Johannes Paul II., Familiaris consortio, 13)

5„Die Eheleute besitzen eine besondere Standesgnade, die Gnade des Ehesakramentes, die es ihnen ermöglicht, alle natürlichen und christlichen Tugenden zu erwerben, die für das Zusammenleben notwendig sind: gegenseitiges Verständnis, gute Laune, Geduld, Verzeihen und Feingefühl im Umgang miteinander“ (Hl. Josefmaria, Gespräche, 108).

6„Echte eheliche Liebe wird in die göttliche Liebe aufgenommen und durch die erlösende Kraft Christi und die Heilsvermittlung der Kirche gelenkt und bereichert, damit die Ehegatten wirksam zu Gott hingeführt werden und in ihrer hohen Aufgabe als Vater und Mutter unterstützt und gefestigt werden“ (II. Vat. Konzil, Konst. Gaudium et spes, 48).

7Johannes Paul II., Familiaris consortio, 56.

8Hl. Josefmaria, Christus begegnen, 23.

9II. Vat. Konzil, Konst. Gaudium et spes, 48.

10Johannes Paul II., Familiaris consortio, 84. Vgl. Benedikt XVI., Nachsynod. Apost. Schreiben Sacramentum caritatis, 22.2.2007, 29; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der kath. Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen, 14.9.1994; KKK, 1650.

11„In ihrer Aufgabe, menschliches Leben weiterzugeben und zu erziehen, die als die nur ihnen zukommende Sendung zu betrachten ist, wissen sich die Eheleute als mitwirkend mit der Liebe Gottes des Schöpfers und gleichsam als Interpreten dieser Liebe (...). So verherrlichen christliche Eheleute in Vertrauen auf die göttli­che Vorsehung und Opfergesinnung den Schöpfer und streben zur Vollkommenheit in Christus, indem sie in hochherziger menschlicher und christlicher Verantwortlichkeit Kindern das Leben schenken“ (II. Vat. Konzil, Konst. Gaudium et spes, 50).

12Ebd.

13Hl. Josefmaria, Gespräche, 94. „Das Leben der Eheleute soll getragen sein von einer aufrichtigen und laute­ren Liebe und von der freudigen Haltung, so viele Kinder zu haben, wie Gott ihnen ermöglicht, auch, wenn nötig, unter Verzicht auf persönliche Annehmlichkeiten und im Glauben an die göttliche Vorsehung. Wenn eine kinderreiche Familie Gottes Wille ist, sind darin Glück und Wirksamkeit verbürgt, mögen auch die irregeleiteten Verfechter eines traurigen Hedonismus das Gegenteil behaupten“ (Hl. Josefmaria, Christus begegnen, 25).

14II. Vat. Konzil, Konst. Gaudium et spes, 51.

15 Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25.7.1968, 16.

16Ebd., 14.

17Ebd., 12. Ein ehelicher Akt, der im Vollzug eine der zwei Sinngehalte ausschließt, ist in sich schlecht: „Ein dem Partner aufgenötigter Verkehr, der weder auf sein Befinden noch auf seine berechtigten Wünsche Rücksicht nimmt, ist kein wahrer Akt der Liebe“, da eine solche Handlungsweise „dem widerspricht, was mit Recht die sittliche Ordnung für das Verhältnis der beiden Gatten zueinander verlangt“. Es gilt aber auch: „Ein Akt gegenseitiger Liebe widerspricht dem göttlichen Plan, nach dem die Ehe entworfen ist, und dem Willen des ersten Urhebers menschlichen Lebens, wenn er der vom Schöpfergott in ihn nach besonderen Gesetzen hineingelegten Eignung, zur Weckung neuen Lebens beizutragen, abträglich ist. Wenn jemand daher einerseits Gottes Gabe genießt und anderseits – wenn auch nur teilweise – Sinn und Ziel dieser Gabe ausschließt, handelt er im Widerspruch zur Natur des Mannes und der Frau und deren inniger Verbundenheit; er stellt sich damit gegen Gottes Plan und heiligen Willen“ (ebd., 13).

18Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Familiaris consortio, 32; KKK, 2370. Die Ausschaltung des Sinngehaltes der Fortpflanzung führt auch zum Ausschluss des Sinngehaltes der Vereinigung. Es „kommt zur aktiven Zurückweisung der Offenheit für das Leben auch eine Verfälschung der inneren Wahrheit ehelicher Liebe, die ja zur Hingabe in personaler Ganzheit berufen ist“ (Familiaris consortio, 32).

19Ebd., 14.

20Ebd., 42.

21„Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat“ (UNO, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 10.12.1948, Art. 16).

22Vgl. Päpstlicher Rat für die Familie, Erklärung bezüglich der Resolution des Europäischen Parlaments am 16. März 2000, welche alle Arten von Lebenspartnerschaften, einschließlich homosexueller, der Familie gleich­stellt, Vatikanstadt 2000; Kongregation für die Glaubenslehre, Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, Vatikanstadt 2003.

23Johannes Paul II., Apost. Schreiben Familiaris consortio, 21.

24II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 11.