Das Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder (II)

In diesem Artikel wird dargelegt, dass neben der Familie auch der Staat und die Kirche unersetzliche Pflichten im Bereich der Erziehung haben.

Der vorausgehende Artikel behandelte die natürliche Begründung des Rechts der Eltern auf Erziehung ihrer eigenen Kinder sowie den universellen und unverzichtbaren Charakter dieses Rechtes.

Geht man von dieser Überlegung aus, fällt es sicher leicht die Schule als eine Ergänzung der Bildungsarbeit zu verstehen, die zuhause erfolgen muss. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Eltern gesetzlich für Fragen zuständig sind, die mit der Erziehung zu tun haben. Der Staat und auch die Kirche haben aus anderen Gründen in diesem Bereich unentbehrliche Pflichten.

Foto: un_barcelones

Die Aufgabe des Staates auf dem Gebiet der Erziehung

Es gibt mehrfache Gründe, die das Interesse der Behörden an der Erziehung rechtfertigen. Vom Erfahrungsstandpunkt aus ist es international nachgewiesen, dass das tatsächliche Wachstum der Freiheit und des sozioökonomischen Fortschritts der Gesellschaften auf der Notwendigkeit beruht, dass die staatlichen Behörden ein gewisses kulturelles Niveau der Bevölkerung sicherstellen. Eine verflochtene Gesellschaft kann nämlich nur dann richtig funktionieren, wenn es eine angemessene Verbreitung der Informationen und der entsprechenden Kenntnisse für deren richtige Verarbeitung gibt, wie auch ein ausreichendes Verständnis für die Tugenden und die Verhaltensregeln, die das Zusammenleben der Bürger ermöglichen und die eigenen und die gemeinsamen Verhaltensweisen prägen.

Man braucht zum Beispiel nur an die Bedeutung der Bekämpfung des Analphabetismus zur Verbesserung der sozialen Gerechtigkeit zu denken, um zu verstehen, dass der Staat unaufgebbare Befugnisse und Rechte bezüglich der Förderung und Verbreitung der Erziehung besitzt, auf die jeder Mensch ein unveräußerliches Recht hat i.

Als konkrete Forderung des Gemeinwohls ist es zulässig, dass die staatliche Gesetzgebung bestimmte Bildungsstufen festlegt, deren erfolgreicher Abschluss die rechtliche Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Universitätsstudien und anderen Arten beruflicher Tätigkeiten sein kann.

Foto: QUOIMedia

In diesem Zusammenhang kann die Frage aufkommen, ob die Zuständigkeiten der Eltern und die des Staates nicht im Widerspruch stehen oder sogar unvereinbar sind, oder ob sie im Gegenteil eine gegenseitige Ergänzung sein können. Jedenfalls wird es gut sein sich zu fragen wie sie sich aufeinander abstimmen lassen. Wie weit kann kann der Staat rechtlich eingreifen ohne das Recht der Eltern untergraben, oder wann darf er eingreifen, um die Rechte der Kinder gegenüber den Eltern sicherzustellen?

In Wirklichkeit geht es dabei um Fragen, die an sich die Rolle des Staates bezüglich der Erziehung nicht berühren. Im Gegensatz zu dem, was wünschenswert wäre, zeigt sich bei den Behörden in vielen Ländern - zumindest seit dem 18. Jahrhundert - eine Neigung, die Erziehungsaufgaben zunehmend ausschließlich an sich zu ziehen, so dass fallweise eine fast vollständiges Schulmonopol erreicht wird.

Hinter diesem Interesse steckt die Absicht, allen Menschen eine einheitliche Ethik vorzuschreiben, die einer bürgerlichen Moral entsprechen sollte, deren Inhalt aus einigen allgemein gültigen und von allen anerkannten ethischen Minimalgrundsätzen besteht; und die in besonders übertriebenen Fällen zu einer beinahe totalitären Weltanschauung verkommen ist, weil sie versucht, dem Bürger die Verantwortung zu nehmen, ein eigenes Sitten- und Gewissensurteil zu haben, und weil sie ihm Lebensentwürfe oder Lebensstile verbietet, die anders sind als jene, die von der öffentlichen Meinung verbreitet werden, die der Staat geschaffen und unterstützt hat.

Das Mittel zur Verfolgung dieser Ziele ist die hartnäckige Verteidigung des wertneutralen Unterrichtes in der so genannten öffentlichen Schule gewesen, das An-den-Rand-Drängen oder die wirtschaftliche Aushungerung der Bildungsinitiativen, die im Schoß der Zivilgesellschaft entstanden sind, oder indirekt das Einführen von amtlichen Genehmigungsbedingungen oder allgemeine Programme durch staatliche Verordnungen, die dermaßen einschränkend und erschöpfend sind, dass sie in Wirklichkeit die Möglichkeit der Spezialangebote gesellschaftlicher Alternativen beseitigen. Das führt über den Weg der vollendeten Tatsachen zu einem Erziehungsmonopol oder zu einem rein äußerlichen Vorhandensein der schulischen Vielfalt.

In diesem Zusammenhang kann man sagen, dass die angebliche Vorurteilslosigkeit der staatlichen Bildungsprogramme nur scheinbar besteht, weil sie eine ganz eindeutige ideologische Einstellung enthalten. Im Westen lässt sich darüber hinaus feststellen, dass diese Art von Initiativen üblicherweise mit dem Bestreben verbunden ist, die menschliche Kultur von jeder Art religiöser Anschauung zu befreien, oder mit der Absicht, sittliche Grundwerte als nicht so wichtig anzusehen, wie etwa den Sinn der Gemütsregungen und der Liebe, der Mutterschaft, des Rechts auf Leben vom Augenblick der Zeugung an bis zu einem natürlichen Tod ...

Diese Einstellung hat sich in den letzten Jahren noch verstärkt, weil auf die Schulen Grundsätze angewendet wurden, die eher für den Universitätsbetrieb geeignet sind, wie die Lehr- und Meinungsfreiheit derer, die sich der Lehre widmen. So gesehen ist die Bildungsfreiheit eingeschränkt auf die vermeintliche Freiheit, die der Lehrer als ein vom Staat gewährtes Zugeständnis besitzen soll, um seine Ideen zu äußern und seine Schüler nach seinem Gutdünken zu bilden.

Hinter dieser Art, die Freiheit zu verstehen, lässt sich ein tiefer Pessimismus erkennen hinsichtlich der Fähigkeiten des Menschen und der Eignung der Eltern sowie der Gesellschaft im allgemeinen, den Kindern eine Ausbildung in der Tugend und der bürgerlichen Verantwortung sicherzustellen.

Diese Schwierigkeiten werden überwunden, wenn man bedenkt, dass die Schule eine Vertretungsaufgabe in Bezug auf die Eltern durchführt. «Die Behörden haben die Pflicht, dieses Elternrecht zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass es auch wirklich ausgeübt werden kann» ii, das heißt, sie haben sich an das Subsidiaritätsprinzip zu halten.

DIE LEHRFREIHEIT

Fotos: sécolectivoforzos

Die Verteidigung des Elternrechts auf Erziehung ihrer Kinder im Schulbereich, sei es in Hinblick auf die Überschreitung der Zuständigkeit der Behörden, sei es in Bezug auf die weltanschaulichen Auffassungen des Lehrers, bezeichnet man gewöhnlich als Lehrfreiheit oder auch Freiheit der Erziehung. Es ist dasselbe natürliche Recht der Eltern vom Standpunkt der Beziehungen mit dem Staat und mit den anderen Erziehungsbeauftragten her gesehen.

Die Lehrfreiheit ist deshalb ein Menschenrecht, das den Familieneltern zukommt, damit sie ihre Kinder entsprechend ihren Vorstellungen erziehen, die ganz unterschiedlich sein können iii: angefangen von Fragen, die den Lebenslauf angehen (die Wahl der Sprachen oder der Sportarten, die sie ausüben), bis zu den Unterrichtsmethoden oder den Erziehungsmodellen (dazu gehören beispielsweise der getrennte Unterricht oder andere eher disziplinäre Dinge).

Verständlicherweise gehört die religiöse Ausrichtung zu diesem Bereich: es ist normal, dass die Eltern ihre Kinder im selben Glauben erziehen wollen, den sie bekennen und ausüben. Es geht also nicht um eine konfessionelle oder ideologische Frage, sondern um das natürliche Recht der Eltern.

Diese Freiheit stellt sicher, dass sie es sind, die sich um die Erziehung der Kinder kümmern, sei es selber, sei es durch die Wahl der Schulen oder anderer Hilfsmittel, die sie dafür geeignet oder notwendig halten, oder auch durch die Errichtung eigener Erziehungszentren. Dem Staat kommen zweifellos Aufgaben in der Förderung, der Kontrolle und Beaufsichtigung des Schulwesens zu. Aber das verlangt Chancengleichheit zwischen den staatlichen Unternehmungen und privaten Initiativen. Beaufsichtigen bedeutet nicht, Schwierigkeiten zu machen und die Freiheit zu behindern oder einzuschränken iv.

Jedenfalls ist dieses Recht nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt, sondern es betrifft gerade die Bildung, die der von den Behörden rechtmäßig angeordneten Schulpflicht nachkommt, damit die Minderjährigen eine Mindestausbildung erhalten. Das heißt es gilt für die gesamte Zeit, in der sich die Kinder unter der Vormundschaft ihrer Eltern befinden.

Folglich geht es bei der Lehrfreiheit nicht um jede beliebige Art der Bildung, sondern um die Ausbildungsmaßnahmen, die eine allgemeine gesellschaftliche Bedeutung haben, damit die von einem Minderjährigen erhaltene Bildung rechtlich gültig ist. Die Lehrfreiheit setzt voraus anzuerkennen, dass nicht nur die staatliche Schule fähig ist, die Erfüllung der von den Behörden rechtmäßig festgesetzten Verpflichtung zur Mindestschulbildung nachzuweisen.

In dieser Zeit der Minderjährigkeit wird die Tätigkeit der Lehrer weder von der freien Wissenvermittlung noch von der für die Universität geltenden Forschungsfreiheit und deren Aufgabe bestimmt. Die Lehrer sind vor allem als Beauftragte der Eltern tätig. Sie stellen ihre beruflichen Fähigkeiten zur Verfügung, um mit ihnen gemeinsam die Kinder so zu erziehen, wie die Eltern es haben wollen.

Foto: Medellin.Digital

Im Bereich der Schule ist die Lehrtätigkeit des Lehrers eine Arbeit, die sich als “väterlich” bezeichnen lässt; sie sollte niemals ideologisch sein. Die Lehrfreiheit lehnt sich gegen den Wertewandel auf, der die Beseitigung des Grundsatzes mit enthält, die Schule habe im Auftrag der Eltern zu handeln, und ihn durch jenen anderen ersetzt, der behauptet, die Schule sei als ideologisch-administrativer Vertreter der staatlichen Behörden tätig.

DIE VERPFLICHTUNG ZUM EINGREIFEN IM ÖFFENTLICHEN BEREICH BEI ERZIEHUNGSFRAGEN

Alle Bürger, insbesondere die Eltern, können und sollen einzeln oder in Vereinen im öffentlichen Bereich Stellung nehmen, wenn es um die Erziehung geht, die eine ganz wichtige Angelegenheit des Gemeinwohls ist. Im Leben der Völker gibt es zwei Bereiche, die von entscheidender Bedeutung sind: die Gesetze über Ehe und Familie und die über die Erziehung. Hier müssen die Kinder Gottes - aus Liebe zu allen Menschen - feste Grundsätze vertreten und sich selbstlos einsetzen v.

Diese Festigkeit, die besonders wichtig für eine auf der Ehe beruhenden Familie ist, stützt sich auf eine angeborene Berechtigung, die weder vom Staat noch von der Gesellschaft gewährt wird, sondern schon vor diesen besteht, weil sie in der Natur des Menschen ihre Grundlage hat. Daher muss sie bestrebt sein, dass das den Eltern zustehende Recht anerkannt wird, die eigenen Kinder selbst zu erziehen oder diese Tätigkeit jenen zu übertragen, denen sie vertrauen. Es ist also ein Ausdruck der gesellschaftlichen Eigenständigkeit der Familie und deren Umfangs der Selbstbestimmung anderen Gewalten gegenüber, die beabsichtigen sich auf diesem Gebiet einzumischen. So eine Haltung verlangt von den Eltern allerdings ein hohes Maß an Verantwortungssinn und Eigeninitiative.

J.A. Araña, C.J. Errázuriz

i Vgl. Johannes Paul II., Ansprache bei der UNESCO , 2.6.1980; Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Libertatis conscientia , Nr. 92.

iiKatechismus der Katholischen Kirche , Nr. 2229.

iii Vgl. ebd.

iv Hl. Josefmaria, Gespräche mit Mons. Escrivá de Balaguer, Nr. 79.

v Hl. Josefmaria, Im Feuer der Schmiede , Nr. 104.