36. Das siebte Gebot

Das siebte Gebot verbietet, auf ungerechte Weise Güter des Nächsten an sich zu nehmen oder zurückzubehalten.

„Das siebte Gebot verbietet, fremdes Eigentum unrechtmäßig an sich zu nehmen oder zurückzubehalten und dem Nächsten auf irgendwelche Weise an Hab und Gut Schaden zuzufügen. Es schreibt Gerechtigkeit und Liebe in der Verwaltung der irdischen Güter und der Früchte der menschlichen Arbeit vor. Es verlangt, im Hinblick auf das Gemeinwohl, die allgemeine Bestimmung der Güter und das Recht auf Privateigentum zu achten. Der Christ ist in seinem Leben bestrebt, die Güter dieser Welt auf Gott und die Bruderliebe hinzuordnen“ (Katechismus, 2401).

1. Die allgemeine Bestimmung der Güter und das Privateigentum

„Am Anfang hat Gott die Erde und ihre Güter der Menschheit zur gemeinsamen Verwaltung anvertraut, damit sie für die Erde sorge, durch ihre Arbeit über sie herrsche und ihre Früchte genieße (vgl. Gen 1,26-29). Die Güter der Schöpfung sind für das gesamte Menschengeschlecht bestimmt“ (Katechismus, 2402).

„Die Aneignung von Gütern (ist) berechtigt, um die Freiheit und Würde der Menschen zu sichern und jedem die Möglichkeit zu verschaffen, für seine Grundbedürfnisse und die Bedürfnisse der ihm Anvertrauten aufzukommen“ (ebd.).

„Das Recht auf das Privateigentum, das man auf gerechte Weise erworben oder bekommen hat, hebt die Tatsache nicht auf, dass die Erde ursprünglich der ganzen Menschheit übergeben worden ist. Dass die Güter für alle bestimmt sind, bleibt vorrangig, selbst wenn das Gemeinwohl erfordert, das Recht auf und den Gebrauch von Privateigentum zu achten“ (Katechismus, 2403). Für eine geordnete Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens ist die Anerkennung des Rechtes auf Privateigentum wichtig.

„,Darum soll der Mensch, der sich dieser Güter bedient, die äußeren Dinge, die er rechtmäßig besitzt, nicht nur als ihm persönlich zu eigen, sondern er muss sie zugleich auch als Gemeingut ansehen in dem Sinn, dass sie nicht ihm allein, sondern auch anderen von Nutzen sein können’ (II. Vatikan. Konzil, Konstitution Gaudium et spes, 69,1). Der Besitz eines Gutes macht dessen Eigentümer zu einem Verwalter im Dienst der Vorsehung; er soll es nutzen und den daraus erwachsenden Ertrag mit anderen, in erster Linie mit seinen Angehörigen, teilen“ (Katechismus, 2404).

Der marxistische Sozialismus, insbesondere der Kommunismus, der unter anderem auf die völlige Unterordnung des Einzelnen unter die Gesellschaft abzielt, leugnet das Recht der Privatperson auf Eigentum an Produktionsmitteln (also an Gütern, die der Produktion anderer Güter dienen: Grund und Boden, manche Formen von Industrie usw.). Er behauptet, dass nur der Staat diese Güter besitzen darf – als Vorbedingung für die Errichtung einer klassenlosen Gesellschaft.

„Die Kirche hat die totalitären und atheistischen Ideologien abgelehnt, die in neuerer Zeit mit dem ‚Kommunismus’ oder dem ‚Sozialismus’ einhergingen. Andererseits hat sie in der Handlungsweise des ‚Kapitalismus’ den Individualismus und den absoluten Primat der Marktgesetze über die menschliche Arbeit abgelehnt“ (Katechismus, 2425).

2. Der Gebrauch der Güter: Mäßigung, Gerechtigkeit und Solidarität

„Auf wirtschaftlichem Gebiet erfordert die Achtung der Menschenrechte die Tugend der Mäßigung, um die Anhänglichkeit an die Güter dieser Welt zu zügeln; die Tugend der Gerechtigkeit, um die Rechte des Nächsten zu wahren und ihm zu geben, was ihm zusteht; und die Solidarität“ (Katechismus, 2407).

Zur Mäßigung gehört die Tugend der Armut, die nicht im Nichts-Haben besteht, sondern in der Loslösung von den materiellen Gütern, in der Zufriedenheit mit dem, was zu einem nüchternen und maßvollen Leben genügt, sowie in der Verwaltung der Güter, um den anderen zu dienen. Von seiner Geburt bis zu seinem Tod hat uns der Herr Armut und Loslösung vorgelebt (vgl. 2 Kor 8,9), und er verweist uns auf die Gefahr der Anhänglichkeit an denReichtum: „Ein Reicher wird nur schwer in das Himmelreich kommen“ (Mt 19,23).

Die Gerechtigkeit als sittliche Tugend besteht in der ständigen und festen Geneigtheit des Willens, jedem das ihm Geschuldete zu geben. Unter Einzelpersonen gilt die ausgleichendeoder Tauschgerechtigkeit (z.B. Bezahlung von Schulden); die Verteilungsgerechtigkeit „regelt, was die Gemeinschaft den Bürgern im Verhältnis zu deren Beiträgen und Bedürfnissen schuldet“ (Katechismus, 2411); die Gesetzesgerechtigkeit bezieht sich auf das, was der Bürger gerechterweise der Gemeinschaft schuldet (beispielsweise Steuern).

Die Tugend der Solidarität ist „die feste und beständige Entschlossenheit, sich für das ‚Gemeinwohl’ einzusetzen, das heißt, für das Wohl aller und eines jeden, weil wir alle für alleverantwortlich sind“. Die Solidarität „drängt dazu, die materiellen und ganz besonders die geistigen Güter zu teilen“ (Katechismus, 1948).

3. Die Achtung der fremden Güter

Das siebte Gebot verbietet, sich fremdes Gut anzueignen, es in unrechtmäßiger Weise zurückzubehalten oder dem Nächsten an seinen materiellen Gütern ungerecht Schaden zuzufügen. Diebstahl oder Einbruch verübt, wer heimlich Güter des Nächsten an sich nimmt. Raub ist die gewaltsame Aneignung fremden Eigentums. Betrug ist ein durch Täuschung (Tricks, Fälschung von Dokumenten usw.) bewerkstelligter Diebstahl oder die Einbehaltung des gerechten Lohnes. Wucher besteht in der Forderung von unverhältnismäßig hohen Zinsen für Darlehen (meist durch Ausnützung einer materiellen Notlage des Nächsten).

„Ebenfalls sittlich verwerflich sind: Spekulation, durch die man Preise für Güter künstlich steigert oder senkt, um daraus zum Schaden anderer Gewinn zu ziehen; Korruption, durch die man Verantwortliche dazu verführt, entgegen den Rechtsbestimmungen zu entscheiden [z.B. Schmiergeld für öffentliche oder private Angestellte]; Aneignung oder private Verwendungdes Gesellschaftseigentums eines Unternehmens; schlechte Ausführung von Arbeiten, Steuerhinterziehung, Fälschung von Schecks und Rechnungen, überhöhte Ausgaben und Verschwendung. Privates oder öffentliches Eigentum mutwillig zu beschädigen verstößt gegen das moralische Gesetz und verlangt Wiedergutmachung“ (Katechismus, 2409).

„Verträge unterstehen der ausgleichenden Gerechtigkeit, die den Austausch zwischen Personen und Institutionen unter genauer Beachtung ihrer Rechte regelt. Die ausgleichende Gerechtigkeit ist streng verpflichtend. Sie fordert, dass man Eigentumsrechte wahrt, Schulden zurückzahlt und sich an freiwillig eingegangene Verpflichtungen hält“ (Katechismus, 2411). „Verträge müssen gewissenhaft gehalten werden, soweit die eingegangene Verpflichtung sittlich gerecht ist“ (Katechismus, 2410).

Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung: Wer ein Unrecht begangen hat, muss den verursachten Schaden im Rahmen der Möglichkeit ersetzen. Die Rückerstattung gestohlener Güter ist – mindestens als Wunsch und Vorsatz – notwendig, um die sakramentale Lossprechung zu erhalten. Der Rückerstattungspflicht ist dringend nachzukommen. Schuldhafter Verzug erhöht den Schaden des Gläubigers und die Schuld des zur Wiedergutmachung Verpflichteten. Physische oder sittliche Unmöglichkeit der Rückerstattung befreit, solange dieser Umstand anhält. Die Verpflichtung kann wegfallen, wenn beispielsweise der Gläubiger die Schuld erlässt.

4. Die Soziallehre der Kirche

„Wenn sie (die Kirche) ihren Auftrag, das Evangelium zu verkünden, erfüllt, bescheinigt sie dem Menschen im Namen Christi seine Würde und seine Berufung zu personaler Gemeinschaft; sie lehrt ihn die Forderungen der Gerechtigkeit und der Liebe, die der göttlichen Weisheit entsprechen“ (Katechismus, 2419). Die Gesamtheit dieser Lehren über Regeln für das Gesellschaftsleben nennt man Soziallehre. Sie sind Teil der katholischen Morallehre.

Einige Grundaussagen der Soziallehre der Kirche sind:

1) die transzendente Würde der menschlichen Person und die Unverletzlichkeit ihrer Rechte;

2) die Anerkennung der auf der unauflöslichen Ehe gründenden Familie als Grundzelle der Gesellschaft und die Notwendigkeit, sie durch Gesetze über Ehe, Erziehung und öffentliche Sittlichkeit zu schützen und zu fördern;

3) die Lehren über das Gemeinwohl und die Aufgaben des Staates.

Die Sendung der kirchlichen Hierarchie unterscheidet sich von der Sendung der politischen Autorität. Die Kirche hat ein übernatürliches Ziel, und ihre Aufgabe ist es, den Menschen zum Heil zu führen. Wenn daher das Lehramt sich zu zeitlichen Aspekten des Gemeinwohls äußert, dann tut es das, insofern diese auf das höchste Gut bzw. unser letztes Ziel auszurichten sind. Die Kirche äußert ihr sittliches Urteil zu wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fragen, „wenn die Grundrechte der menschlichen Person oder das Heil der Seelen es verlangen“.

Es ist nicht Sache der Hirten der Kirche, „in die politischen Strukturen und die Organisation des Gesellschaftslebens direkt einzugreifen. Diese Aufgabe gehört zur Sendung der gläubigen Laien, die aus eigenem Ansporn mit ihren Mitbürgern zusammenarbeiten“ (Katechismus, 2442).

5. Wirtschaftsleben und soziale Gerechtigkeit

„Die menschliche Arbeit ist das unmittelbare Werk der nach dem Bilde Gottes geschaffenen Menschen. Diese sind dazu berufen, miteinander das Schöpfungswerk fortzusetzen, indem sie über die Erde herrschen (vgl. Gen 1,28; II. Vatikanisches Konzil, Konstitution Gaudium etspes, 34; Johannes Paul II., Enzyklika Centesimus annus, 31). Die Arbeit ist somit eine Pflicht: ‚Wer nicht arbeiten will, soll auch nicht essen’ (2 Thess 3,10; Vgl. 1 Thess 4,11). Die Arbeit ehrt die Gaben des Schöpfers und die empfangenen Talente. Sie kann auch erlösend sein“ (Katechismus, 2427). Wenn der Mensch die Arbeit in Verbindung mit Christus verrichtet, wird er zum Mitarbeiter des Sohnes Gottes bei seinem Erlösungswerk. Die Arbeit ist ein Mittel zur Heiligung der Personen und der irdischen Wirklichkeiten, insofern diesevom Geist Christi durchdrungen werden (vgl. ebd.).

Bei der Arbeit hat jeder „das Recht auf wirtschaftliche Unternehmung; jeder darf und soll seine Talente nutzen, um zu einem Wohlstand beizutragen, der allen zugute kommt, und um die gerechten Früchte seiner Mühe zu ernten. Er soll darauf bedacht sein, sich dabei an die Regelungen zu halten, die die rechtmäßigen Autoritäten zugunsten des Gemeinwohls erlassen haben (vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Centesimus annus, 1.5.1991, 32; 34)“ (Katechismus, 2429).

Die Verantwortung des Staates: „Die Wirtschaft, insbesondere die Marktwirtschaft, kann sich nicht in einem institutionellen, rechtlichen und politischen Leerraum abspielen. Im Gegenteil, sie setzt die Sicherheit der individuellen Freiheit und des Eigentums sowie eine stabile Währung und leistungsfähige öffentliche Dienste voraus. Hauptaufgabe des Staates ist es darum, diese Sicherheit zu garantieren, so dass der, der arbeitet und produziert, die Früchte seiner Arbeit genießen kann und sich angespornt fühlt, seine Arbeit effizient und redlich zu vollbringen“.

Die Unternehmer „sind verpflichtet, auf das Wohl der Menschen und nicht nur auf die Steigerung der Gewinne Bedacht zu nehmen. Gewinne sind jedoch notwendig. Sie ermöglichen Investitionen, die die Zukunft des Unternehmens und die Arbeitsplätze sichern“. (Katechismus, 2432). Den Unternehmern obliegt gegenüber der Gesellschaft die wirtschaftliche und ökologische Verantwortung für ihre Tätigkeit.

„Ohne ungerechte Zurücksetzung sollen alle, Männer und Frauen, Gesunde und Behinderte, Einheimische und Fremdarbeiter, Zugang zur Arbeit und zum Berufsleben haben (vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Laborem exercens, 14.9.1981, 19; 22-23)“ (Katechismus, 2433). „Der gerechte Lohn ist die rechtmäßige Frucht der Arbeit. Ihn zu verweigern oder zurückzubehalten ist eine schwere Ungerechtigkeit“ (Katechismus, 2434).

Die soziale Gerechtigkeit. Dieser Ausdruck ist im 20. Jh. aufgekommen und verweist auf die universale Dimension, die gewisse Probleme der Gerechtigkeit aufweisen. „Die Gesellschaft gewährleistet die soziale Gerechtigkeit, wenn sie dafür sorgt, dass die Verbände und die einzelnen Menschen das erhalten können, was ihnen ihrer Natur und Berufung nach zusteht“ (Katechismus, 1928).

Gerechtigkeit und Solidarität unter den Völkern. „Die reichen Nationen haben eine große sittliche Verantwortung gegenüber denen, welche die Mittel zu ihrer Entwicklung nicht selbst aufbringen können oder durch tragische geschichtliche Ereignisse daran gehindert worden sind. Das ist eine Pflicht der Solidarität und der Liebe, aber auch eine Pflicht der Gerechtigkeit, falls der Wohlstand der reichen Nationen aus Ressourcen stammt, die nicht angemessen bezahlt wurden“ (Katechismus, 2439).

„Direkthilfe ist eine entsprechende Reaktion auf unmittelbare, außerordentliche Bedürfnisse, die z.B. durch Naturkatastrophen und Seuchen verursacht werden. Sie genügt aber nicht, um die aus der Not erwachsenden schweren Schäden zu beheben, noch um Bedürfnisse dauernd zu stillen“ (Katechismus, 2440).

Es ist auch notwendig, die internationalen Wirtschafts- und Finanzinstitutionen zu reformieren, damit diese ausgleichende Beziehungen zu den weniger entwickelten Ländern fördern und stärken (vgl. ebd.; Johannes Paul II., Enzyklika Sollicitudo rei socialis, 30.12.1987, 16).

6. Gerechtigkeit und Liebe

Die Liebe – forma virtutum, Form aller Tugenden – liegt auf einer höheren Ebene als dieGerechtigkeit. Sie besteht nicht nur oder überwiegend darin, mehr zu geben, als was strenge rechtliche Pflicht ist. Sie besteht vor allem darin, dass man sich selbst hingibt, und muss immer die Gerechtigkeit begleiten und diese von innen her beleben. Dieses Ineinander von Gerechtigkeit und Liebe äußert sich beispielsweise darin, dass man das Geschuldete freudig gibt, dass man nicht nur auf die Rechte des anderen, sondern auch auf seine Bedürfnisseachtet und ganz allgemein darin, dass man die Gerechtigkeit mit Milde und Verständnis übt.

Die Gerechtigkeit muss immer von der Liebe durchdrungen bzw. getragen sein. Man kann die Probleme des menschlichen Zusammenlebens nicht einfach mit einer Art anonymerGerechtigkeit lösen, die ein adäquates Funktionieren der gesellschaftlichen Strukturen sicherstellen will. „Wenn du die verschiedenen Angelegenheiten löst, dann übertreibe nie die Gerechtigkeit so sehr, dass du darüber die Nächstenliebe vergisst“ (Hl. Josefmaria, Die Spur des Sämanns, 973).

Gerechtigkeit und Liebe müssen besonders bei der Betreuung bedürftiger Menschen (Arme, Kranke usw.) gelebt werden. Nie wird die Gesellschaft so organisiert sein, dass sich die persönliche Zuwendung zu den materiellen und geistigen Bedürfnissen des Nächsten erübrigt. Es wird immer notwendig sein, die leiblichen und geistigen Werke der Barmherzigkeit zu üben (vgl. Katechismus, 2447).

„Die Liebe – caritas – wird immer nötig sein, auch in der gerechtesten Gesellschaft. Es gibt keine gerechte Staatsordnung, die den Dienst der Liebe überflüssig machen könnte. Wer die Liebe abschaffen will, ist dabei, den Menschen als Menschen abzuschaffen. Immer wird es Leid geben, das Tröstung und Hilfe braucht. Immer wird es Einsamkeit geben. Immer wird es auch die Situationen materieller Not geben, in denen Hilfe im Sinn gelebter Nächstenliebe nötig ist. Der totale Versorgungsstaat, der alles an sich zieht, wird letztlich zu einer bürokratischen Instanz, die das Wesentliche nicht geben kann, das der leidende Mensch – jeder Mensch – braucht: die liebevolle persönliche Zuwendung“.

Das menschliche Elend zieht das Mitleid Christi an. Der Erlöser hat es auf sich nehmen wollen und identifiziert sich mit „dem geringsten seiner Brüder“ (vgl. Mt 25,40). Den Notleidenden wendet die Kirche auch deshalb eine bevorzugende Liebe zu. Seit ihren ersten Anfängen hat sie nicht aufgehört, sie zu betreuen und zu verteidigen (vgl. Katechismus, 2448).

Pau Agulles

Grundlegende Literatur:

Katechismus der katholischen Kirche, 2401-2463.

Empfohlene Literatur:

Hl. Josefmaria, Homilie Vor Gott und den Menschen, in Freunde Gottes, 154-174.