23. Das Sakrament der Buße (2)

Christus hat den Dienst der Versöhnung den Aposteln anvertraut, die ihn ihren Mitarbeitern übertragen haben. Die Priester können die Sünden im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes nachlassen.

1. Die Akte des Spenders des Bußsakramentes

1.1. Wer ist der Spender des Sakraments und welche ist seine Aufgabe?

„Christus hat den Dienst der Versöhnung seinen Aposteln und deren Nachfolgern, den Bischöfen, sowie deren Mitarbeitern, den Priestern, anvertraut. Sie werden darum zu Werkzeugen der Barmherzigkeit und der Gerechtigkeit Gottes. Sie üben die Vollmacht der Sündenvergebung im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes aus“ (Kompendium, 307).

Der Beichtvater vollzieht den Dienst der Versöhnung kraft der priesterlichen Vollmacht, die er im Weihesakrament empfangen hat. Die Ausübung dieser Vollmacht ist durch kirchliches Gesetz so geregelt, dass der Priester eine Befugnis braucht, um sie bestimmten oder allen Gläubigen gegenüber auszuüben.

„Wenn der Priester das Bußsakrament spendet, versieht er den Dienst des Guten Hirten, der nach dem verlorenen Schaf sucht; den des guten Samariters, der die Wunden verbindet; den des Vaters, der auf den verlorenen Sohn wartet und ihn bei dessen Rückkehr liebevoll aufnimmt; den des gerechten Richters, der ohne Ansehen der Person ein zugleich gerechtes und barmherziges Urteil fällt. Kurz, der Priester ist Zeichen und Werkzeug der barmherzigen Liebe Gottes zum Sünder“ (KKK, 1465).

„Weil dieser Dienst überaus groß ist und Achtung und Behutsamkeit gegenüber dem Beichtenden erfordert, ist jeder Beichtvater ausnahmslos und unter strengsten Strafen verpflichtet, das sakramentale Siegel, das heißt das absolute Stillschweigen über die in der Beichte erfahrenen Sünden, zu wahren“ (Kompendium, 309).

1.2. Die sakramentale Lossprechung

Einige Akte des Beichtvaters sind notwendig, damit der Beichtende die ihm selbst zukommenden Akte verrichten kann: Der Beichtvater muss das Sündenbekenntnis hören und die Buße auferlegen. Außerdem erteilt er aufgrund der priesterlichen Gewalt des Weihesakraments die Lossprechung mit der im Rituale vorgeschriebenen Formel, „deren wesentliche Worte lauten: ‚Ich spreche dich los von deinen Sünden im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes‘“ [1].

„Durch das Bußsakrament nimmt also der Vater den Sohn wieder an, der zu ihm zurückkehrt; Christus nimmt das verlorene Schaf auf seine Schultern und trägt es zur Herde zurück; der Heilige Geist heiligt von neuem seinen Tempel oder wohnt in größerer Fülle in ihm“ [2].

2. Die Wirkungen des Bußsakramentes

„Die Wirkungen des Bußsakramentes sind: die Versöhnung mit Gott und folglich die Vergebung der Sünden; die Versöhnung mit der Kirche; die Wiedererlangung des Gnadenstandes, falls er verloren war; der Erlass der durch die Todsünden verdienten ewigen Strafe und der wenigstens teilweise Erlass der zeitlichen Strafen, die aus der Sünde folgen; der Friede und die Ruhe des Gewissens und der geistliche Trost; das Wachstum der geistlichen Kräfte für den christlichen Kampf“ (Kompendium, 310).

Der heilige Josefmaria Escrivá fasst die Wirkungen anschaulich zusammen: „Durch dieses wunderbare Sakrament reinigt der Herr deine Seele und erfüllt dich mit Freude und Kraft, damit du im Kampf nicht müde wirst und immer wieder zu Gott heimkehrst, mag dir auch alles finster erscheinen“ [3].

„Wenn sich der Sünder in diesem Sakrament dem barmherzigen Urteil Gottes unterwirft, nimmt er gewissermaßen das Gericht vorweg, dem er am Ende dieses irdischen Daseins unterzogen wird“ (KKK, 1470).

3. Notwendigkeit und Nutzen der Beichte

3.1 Notwendigkeit für die Vergebung der schweren Sünden

„Dieses Sakrament der Buße ist für die nach der Taufe Gefallenen zum Heil notwendig, wie für die noch nicht Wiedergeborenen die Taufe selbst“ [4].

„Es ist Vorschrift der Kirche, dass jeder Gläubige nach Erreichen des Unterscheidungsalters die schweren Sünden, deren er sich bewusst ist, wenigstens einmal im Jahr beichtet [vgl. CIC, can. 989]“ (KKK, 1457).

„Wer sich bewusst ist, eine Todsünde begangen zu haben, darf […] die heilige Kommunion nicht empfangen, bevor er die sakramentale Absolution erhalten hat, außer wenn ein schwerer Grund vorliegt zu kommunizieren, und es ihm nicht möglich ist zu beichten; ‚in diesem Fall muss er sich der Verpflichtung bewusst sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den Vorsatz miteinschließt, so bald wie möglich zu beichten‘ (CIC, can. 916)“ [KKK, 1457].

3.2. Nützlichkeit der häufigen Beichte

„Das Bekenntnis der alltäglichen Fehler, der lässlichen Sünden, ist genau genommen nicht notwendig, wird aber von der Kirche nachdrücklich empfohlen. Das regelmäßige Bekenntnis unserer lässlichen Sünden ist für uns eine Hilfe, unser Gewissen zu bilden, gegen unsere bösen Neigungen anzukämpfen, uns von Christus heilen zu lassen und im geistigen Leben zu wachsen“ (KKK, 1458).

„Der häufige und gewissenhafte Empfang dieses Sakramentes ist außerdem auch für jene, die leichte Sünden begangen haben, sehr nützlich. Es geht nämlich nicht nur um die Wiederholung eines Ritus oder um irgendeine psychologische Übung, sondern um das ständige Bemühen, die Taufgnade zu vervollkommnen, damit in uns, die wir das Todesleiden Jesu Christi an unserem Leib tragen, mehr und mehr das Leben Jesu sichtbar werde“ [5].

4. Die Feier des Bußsakramentes

„Das vollständige Sündenbekenntnis und die Lossprechung des einzelnen sind nach wie vor der einzige ordentliche Weg der Versöhnung der Gläubigen mit Gott und der Kirche, es sei denn, dass ein solches Sündenbekenntnis physisch oder moralisch unmöglich ist“ [6].

„Der Priester soll den Gläubigen, der beichten will, mit brüderlicher Liebe aufnehmen […]. Dann macht der Beichtende, und gegebenenfalls auch der Priester, das Kreuzzeichen und spricht: ‚Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen‘. Anschließend ermuntert der Priester den Beichtenden kurz zum Vertrauen auf Gott“ [7].

„Der Priester oder der Beichtende liest dann, wenn es nützlich erscheint, einen Text aus der Heiligen Schrift. Das kann auch schon bei der Vorbereitung auf die Feier des Sakramentes geschehen. Denn das Wort Gottes hilft dem Sünder bei der Erkenntnis seiner Sünden und ruft ihn zur Umkehr und zum Vertrauen auf die Barmherzigkeit Gottes“ [8].

Danach bekennt der Beichtende seine Sünden. Der Priester ermahnt ihn, die Gott zugefügten Beleidigungen aufrichtig zu bereuen. Durch geeignete Ratschläge soll er ihm helfen, ein neues Leben zu beginnen; dann legt der Priester ihm die Genugtuung auf [9]. „Danach bringt der Gläubige, der gebeichtet hat, seine Reue und seinen Vorsatz durch ein Gebet zum Ausdruck, in dem er Gott, den Vater, um Verzeihung bittet“ [10]. Nach diesem Gebet spricht der Priester die Absolution.

Unmittelbar nach Empfang der Lossprechung kann der Beichtende die Barmherzigkeit Gottes preisen und mit einem Gebetsvers aus der Heiligen Schrift Gott Dank sagen; oder der Priester spricht einen kurzen Lobpreis Gottes und entlässt dann den Beichtenden in Frieden.

„Das Bußsakrament kann auch in einer gemeinschaftlichen Feier stattfinden, in der man sich gemeinsam auf das Bekenntnis vorbereitet und zusammen für die erhaltene Vergebung dankt. Hier werden das persönliche Sündenbekenntnis und die individuelle Absolution eingegliedert in einen Wortgottesdienst mit Lesungen und Homilie, gemeinsamer Gewissenserforschung, gemeinsamer Bitte um Vergebung, gemeinsamem Beten des Vaterunser und gemeinsamer Danksagung“ (KKK, 1482).

„Die Gestaltung des Ortes für die Feier des Bußsakraments wird durch die von den jeweiligen Bischofskonferenzen erlassenen Normen geregelt, die gewährleisten müssen, dass sich die Stelle der Beichtgelegenheit »an einem offen zugänglichen Ort« befindet und auch »mit einem festen Gitter versehen« ist, so dass die Gläubigen und die Beichtväter selbst, die dies wünschen, frei davon Gebrauch machen können“ [11]. „Außerhalb des Beichtstuhls dürfen Beichten nicht entgegengenommen werden, es sei denn aus gerechtem Grund“ [12].

5. Die Ablässe

Wer gesündigt hat, bedarf nicht nur der Vergebung der Schuld für die Gott zugefügte Beleidigung, sondern auch des Nachlasses der für diese Unordnung verdienten Strafen. Mit der Vergebung der schweren Sünden wird dem Sünder die Strafe der ewigen Trennung von Gott erlassen, normalerweise verdient er aber noch zeitliche, also nicht ewige Strafen. Auch die lässlichen Sünden verdienen zeitliche Strafen. „Diese Strafen werden nach Gottes ge­rechtem und barmherzigem Urteil auferlegt zur Reinigung der Seelen, zum Schutz der Heiligkeit der sittlichen Ordnung und zur Wiederherstellung der Ehre Gottes in ihrer ganzen Majestät. Jede Sünde bringt nämlich eine Störung der universellen Ordnung, die Gott in unaussprechlicher Weisheit und unendlicher Liebe gesetzt hat, und eine Zerstörung unermesslicher Güter für den Sünder selbst wie auch für die Gesamtheit der Menschen mit sich“ [13].

„Der Ablass ist Erlass einer zeitlichen Strafe vor Gott für Sünden, die hinsichtlich der Schuld schon getilgt sind. Ihn erlangt der Christgläubige, der recht bereitet ist, unter genau bestimmten Bedingungen durch die Hilfe der Kirche, die als Dienerin der Erlösung den Schatz der Genugtuungen Christi und der Heiligen autoritativ austeilt und zuwendet“ (KKK, 1471).

„Diese geistlichen Güter der Gemeinschaft der Heiligen nennen wir auch den Kirchenschatz. ‚Er ist nicht so etwas wie eine Summe von Gütern nach Art von materiellen Reichtümern, die im Lauf der Jahrhunderte angesammelt wurden. Vielmehr besteht er in dem unendlichen und unerschöpflichen Wert, den bei Gott die Sühneleistungen und Verdienste Christi, unseres Herrn, haben, die dargebracht wurden, damit die gesamte Menschheit von der Sünde frei werde und zur Gemeinschaft mit dem Vater gelange. Der Kirchenschatz ist Christus, der Erlöser, selbst, insofern in ihm die Genugtuungen und Verdienste seines Erlösungswerkes Bestand und Geltung haben. Außerdem gehört zu diesem Schatz auch der wahrhaft unermessliche, unerschöpfliche und stets neue Wert, den vor Gott die Gebete und guten Werke der seligsten Jungfrau Maria und aller Heiligen besitzen. Sie sind den Spuren Christi, des Herrn, mit seiner Gnade gefolgt, haben sich geheiligt und das vom Vater aufgetragene Werk vollendet. So haben sie ihr eigenes Heil gewirkt und dadurch auch zum Heil ihrer Brüder in der Einheit des mystischen Leibes beigetragen‘“ [14] (KKK, 1476-1477).

„Der Ablass ist Teilablass oder vollkommener Ablass, je nachdem er von der zeitlichen Sündenstrafe teilweise oder ganz freimacht […] Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden“ (KKK, 1471).

„Einem Christgläubigen, der wenigstens reuigen Herzens ein mit einem Teilablass versehenes Werk vollbringt, wird durch die Hilfe der Kirche ein ebenso großer Nachlass an zeitlicher Strafe zugeteilt, wie er selbst schon durch sein Tun erhält“ [15].

„Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses sind die Verrichtung des mit dem Ablass versehenen Werkes und die Erfüllung folgender drei Bedingungen erforderlich: Sakramentale Beichte, eucharistische Kommunion und Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters. Darüber hinaus ist das Freisein von jeder Anhänglichkeit an irgendeine, auch lässliche Sünde erfordert. Wenn eine derartige Bereitung nicht vollständig vorhanden ist oder die genannten Bedingungen […] nicht erfüllt werden, gewinnt man nur einen Teilablass“ [16].

Antonio Miralles

Grundlegende Literatur

Katechismus der Katholischen Kirche [KKK], 1422-1484.

Katechismus der Katholischen Kirche – Kompendium, 296-312.

Empfohlene Literatur

Ordo Paenitentiae, Praenotanda, 1-30.

Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Reconciliatio et paenitentia, 2.12.1984, 28-34.

Paul VI., Apostol. Konstitution Indulgentiarum doctrina, 1.1.1967.


1Ordo Paenitentiae, Praenotanda, 19.

2Ordo Paenitentiae, Praenotanda, 6, d.

3Hl. Josefmaria, Freunde Gottes, 214.

4Konzil von Trient, Sess. XIV, Lehre über das Sakrament der Buße, Kap. 2 (DS 1672).

5Ordo Paenitentiae, Praenotanda, 7, b.

6Ebd., 31.

7Ebd., 16.

8Ebd., 17.

9Vgl. ebd., 18.

10Ebd., 19.

11Johannes Paul II., Motu proprio Misericordia Dei, 7.4.2002, 9, b.

12CIC, can. 964, § 3.

13Paul VI., Apostol. Konst. Indulgentiarum doctrina, 1.1.1967, 2.

14Paul VI., Apostol. Konst. Indulgentiarum doctrina, 1.1.1967, 5.

15Ebd., Norm 5.

16Ebd., Norm 7.