Katechismus der Katholischen Kirche (Nrn. 874-913)

Die hier wiedergegebenen Nummern beziehen sich auf die hierarchische Verfassung der Kirche, die Berufung der Laien sowie deren Teilhabe am Priester-, Propheten- und Königsamt Christi.

Katechismus der Katholischen Kirche (Nummern 874-913) I Die hierarchische Verfassung der Kirche. Weshalb das kirchliche Amt?

874 Christus selbst ist der Urheber des Amtes in der Kirche. Er hat es eingesetzt, ihm Vollmacht und Sendung, Ausrichtung und Zielsetzung gegeben.

„Christus, der Herr, hat, um das Volk Gottes zu weiden und ständig zu mehren, in seiner Kirche verschiedene Dienste eingesetzt, die auf das Wohl des ganzen Leibes ausgerichtet sind. Denn die Diener, die über heilige Vollmacht verfügen, dienen ihren Brüdern, damit alle, die zum Volk Gottes gehören ...‚ zum Heil gelangen" (LG 18).

875 „Wie sollen sie an den glauben, von dem sie nichts gehört haben? Wie sollen sie hören, wenn niemand verkündigt? Wie soll aber jemand verkündigen, wenn er nicht gesandt ist?" (Röm 10,14–15). Niemand, keine Einzelperson und keine Gemeinschaft, kann sich selbst das Evangelium verkündigen. „Also kommt der Glaube aus dem Hören" (Röm 10,17). Niemand kann sich selbst den Auftrag und die Sendung geben, das Evangelium zu verkündigen. Der vom Herrn Gesandte spricht und handelt nicht in eigener Autorität, sondern kraft der Autorität Christi; er spricht zu der Gemeinde nicht als eines ihrer Glieder, sondern im Namen Christi. Niemand kann sich selbst die Gnade verleihen; sie muß geschenkt und angeboten werden. Das setzt Diener der Gnade voraus, die von Christus bevollmächtigt sind. Von ihm empfangen die Bischöfe und die Priester die Sendung und die Vollmacht (heilige Gewalt), „in der Person Christi des Hauptes" (in persona Christi Capitis) zu handeln, die Diakone die Kraft, in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium dem Volke Gottes in der „Diakonie“ Liturgie; des Wortes und der Liebe zu dienen. Dieses Amt, worin die von Christus Gesandten aus Gottes Gnade das tun und geben, was sie nicht von sich aus tun und geben können, nennt die Überlieferung der Kirche „Sakrament". Das Dienstamt in der Kirche wird durch ein eigenes Sakrament übertragen.

876 Mit der sakramentalen Natur des kirchlichen Amtes hängt innerlich sein Dienstcharakter zusammen. Weil die Amtsträger ganz von Christus abhängig sind, der Sendung und Vollmacht gibt, sind sie wahrhaft „Knecht Christi" (Röm 1,1) nach dem Vorbild Christi, der für uns freiwillig „Knechtsgestalt" angenommen hat (Phil 2,7). Weil das Wort und die Gnade, deren Diener sie sind, nicht von ihnen, sondern von Christus stammen, der sie ihnen für die anderen anvertraut hat, sollen sie sich freiwillig zu Sklaven aller machen [vgl. 1 Kor 9,19].

877 Desgleichen gehört zur sakramentalen Natur des kirchlichen Dienstamtes sein kollegialer Charakter. Schon zu Beginn seines Wirkens setzte der Herr Jesus die Zwölf ein als „die Keime des neuen Israel und zugleich den Ursprung der heiligen Hierarchie" (AG 5). Miteinander erwählt, werden sie auch miteinander ausgesandt; ihre brüderliche Einheit steht im Dienst der brüderlichen Gemeinschaft aller Gläubigen; sie soll gleichsam ein Widerschein und ein Zeugnis der Gemeinschaft der göttlichen Personen sein [vgl. Joh 17,21–23]. Deshalb übt jeder Bischof seinen Dienst im Bischofskollegium aus in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom, dem Nachfolger des hl. Petrus und Haupt des Kollegiums; in entsprechender Weise üben die Priester ihren Dienst im Presbyterium der Diözese aus, unter der Leitung ihres Bischofs.

878 Zur sakramentalen Natur des kirchlichen Dienstamtes gehört auch sein persönlicher Charakter. Obwohl die Diener Christi gemeinschaftlich handeln, handeln sie stets auch persönlich. Jeder wird persönlich berufen: „Du aber folge mir nach !" (Joh 21,22) [vgl. Mt 4, 19. 21; Joh 1,43], um in der gemeinsamen Sendung persönlicher Zeuge zu sein, der dem, der ihm die Sendung gibt, persönlich verantwortlich ist. Er ist „in dessen Person" und für Personen tätig: „Ich taufe dich im Namen des Vaters ..."; „ich spreche dich los . . .„.

879 Der sakramentale Dienst in der Kirche ist somit ein zugleich kollegialer und persönlicher Dienst, der im Namen Christi ausgeübt wird. Das bestätigt sich in den Beziehungen zwischen dem Bischofskollegium und seinem Haupt, dem Nachfolger des hl. Petrus, und in der Beziehung zwischen der pastoralen Verantwortung des Bischofs für seine Teilkirche und der gemeinsamen Sorge des Bischofskollegiums für die Gesamtkirche.

Das Bischofskollegium und sein Haupt, der Papst

880 Als Christus die Zwölf bestellte, „setzte er [sie] nach Art eines Kollegiums oder eines beständigen Zusammenschlusses ein, an dessen Spitze er den aus ihrer Mitte erwählten Petrus stellte" (LG 19). „Wie nach der Bestimmung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges apostolisches Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Römische Bischof, der Nachfolger des Petrus, und die Bischöfe, die Nachfolger der Apostel, untereinander verbunden" (LG 22) [vgl. CIC, can. 330].

881 Der Herr hat einzig Simon, dem er den Namen Petrus gab, zum Felsen seiner Kirche gemacht. Er hat Petrus die Schlüssel der Kirche übergeben‘ und ihn zum Hirten der ganzen Herde bestellt [vgl. Joh 21,1517]. „Es steht aber fest, daß jenes Amt des Bindens und Lösens, das Petrus gegeben wurde, auch dem mit seinem Haupt verbundenen Apostelkollegium zugeteilt worden ist" (LG 22). Dieses Hirtenamt des Petrus und der anderen Apostel gehört zu den Grundlagen der Kirche. Es wird unter dem Primat des Papstes von den Bischöfen weitergeführt.

882 Der Papst, der Bischof von Rom und Nachfolger des hl. Petrus, ist „das immerwährende und sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit sowohl von Bischöfen als auch von Gläubigen" (LG 23). „Der Römische Bischof hat kraft seines Amtes, nämlich des Stellvertreters Christi und des Hirten der ganzen Kirche, die volle, höchste und allgemeine Vollmacht über die Kirche, die er immer frei ausüben kann" (LG 22) [vgl. CD 2;9].

883 „Das Kollegium oder die Körperschaft der Bischöfe hat aber nur Autorität, wenn es zusammen mit dem Römischen Bischof ... als seinem Haupt verstanden wird." Unter dieser Bedingung ist dieses Kollegium „gleichfalls Träger der höchsten und ganzen Vollmacht gegenüber der ganzen Kirche Diese Gewalt kann freilich nur unter Zustimmung des Römischen Bischofs ausgeübt werden" (LG 22) [vgl. CIC., can. 336].

884 „Die Gewalt im Hinblick auf die Gesamtkirche übt das Bischofskollegium in feierlicher Weise auf dem Ökumenischen Konzil aus" (CIC, can. 337, § 1). „Ein Ökumenisches Konzil gibt es niemals, wenn es vom Nachfolger des Petrus nicht als solches bestätigt oder wenigstens angenommen worden ist" (LG 22).

885 „Insofern dieses Kollegium aus vielen zusammengesetzt ist, bringt es die Vielfalt und Universalität des Volkes Gottes, insofern es aber unter einem Haupt gesammelt ist, die Einheit der Herde Christi zum Ausdruck" (LG 22).

886 „Die einzelnen Bischöfe aber sind sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen" (LG 23). Als solche „üben [sie] ihr Hirtenamt über den ihnen anvertrauten Anteil des Volkes Gottes ... aus" (LG 23), wobei sie von den Priestern und den Diakonen unterstützt werden. Als Mitglieder des Bischofskollegiums aber nimmt jeder von ihnen an der Sorge für alle Kirchen teil [vgl. CD 3.]. Die Bischöfe üben diese zunächst dadurch aus, daß sie „ihre eigene Kirche als Teil der Gesamtkirche gut leiten". Dadurch tragen sie „wirksam bei zum Wohl des ganzen mystischen Leibes, der auch der Leib der Kirchen ist" (LG 23). Diese Sorge soll sich insbesondere auf die Armen [vgl. Gal 2,10], auf die um des Glaubens willen Verfolgten sowie auf die Glaubensboten erstrecken, die auf der ganzen Erde tätig sind.

887 Die benachbarten und kulturell einheitlichen Teilkirchen bilden Kirchenprovinzen oder größere Einheiten, welche Patriarchate oder Regionen genannt werden [vgl. Kanon der Apostel 34]. Die Bischöfe dieser Einheiten können sich in Synoden oder Provinzialkonzilien versammeln. „In ähnlicher Weise können die Bischofskonferenzen heute vielfältige und fruchtbare Hilfe leisten, damit die kollegiale Gesinnung zur konkreten Anwendung geführt wird" (LG 23).

Das Lehramt

888 Mit den Priestern, ihren Mitarbeitern, haben die Bischöfe als „erste Aufgabe, ... allen die frohe Botschaft Gottes zu verkünden" (P0 4), wie der Herr befohlen hat [vgl. Mk 16,15]. Sie sind „Herolde des Glaubens, die neue Jünger zu Christus führen und authentische, das heißt mit der Autorität Christi versehene Lehrer" (LG 25).

889 Um die Kirche in der Reinheit des von den Aposteln überlieferten Glaubens zu erhalten, wollte Christus, der ja die Wahrheit ist, seine Kirche an seiner eigenen Unfehlbarkeit teilhaben lassen. Durch den „übernatürlichen Glaubenssinn" hält das Gottesvolk unter der Leitung des lebendigen Lehramtes der Kirche den Glauben unverlierbar fest [vgl. LG 12; DV 10].

890 Die Sendung des Lehramtes ist mit dem endgültigen Charakter des Bundes verknüpft, den Gott in Christus mit seinem Volk geschlossen hat. Das Lehramt muß das Volk vor Verirrungen und Glaubensschwäche schützen und ihm die objektive Möglichkeit gewährleisten, den ursprünglichen Glauben irrtumsfrei zu bekennen. Der pastorale Auftrag des Lehramtes ist es, zu wachen, daß das Gottesvolk in der befreienden Wahrheit bleibt. Zur Erfüllung dieses Dienstes hat Christus den Hirten das Charisma der Unfehlbarkeit in Fragen des Glaubens und der Sitten verliehen. Dieses Charisma kann auf verschiedene Weisen ausgeübt werden:

891 „Dieser Unfehlbarkeit ... erfreut sich der Römische Bischof, das Haupt des Kollegiums der Bischöfe, kraft seines Amtes, wenn er als oberster Hirt und Lehrer aller Christgläubigen, der seine Brüder im Glauben stärkt, eine Lehre über den Glauben oder die Sitten in einem endgültigen Akt verkündet ... Die der Kirche verheißene Unfehlbarkeit wohnt auch der Körperschaft der Bischöfe inne, wenn sie das oberste Lehramt zusammen mit dem Nachfolger des Petrus ausübt", vor allem auf einem Ökumenischen Konzil (LG 25) [vgl. 1. Vatikanisches K.: DS 3074]. Wenn die Kirche durch ihr oberstes Lehramt etwas „als von Gott geoffenbart" und als Lehre Christi „zu glauben vorlegt" (DV 10), müssen die Gläubigen „solchen Definitionen mit Glaubensgehorsam anhangen" (LG 25). Diese Unfehlbarkeit reicht so weit wie die Hinterlassenschaft der göttlichen Offenbarung [vgl. LG 25].

892 Der göttliche Beistand wird den Nachfolgern der Apostel, die in Gemeinschaft mit dem Nachfolger des Petrus lehren, und insbesondere dem Bischof von Rom, dem Hirten der ganzen Kirche, auch dann geschenkt, wenn sie zwar keine unfehlbare Definition vornehmen und sich nicht endgültig äußern, aber bei der Ausübung des ordentlichen Lehramtes eine Lehre vorlegen, die zu einem besseren Verständnis der Offenbarung in Fragen des Glaubens und der Sitten führt. Diesen authentischen Lehren müssen die Gläubigen „religiösen Gehorsam des Willens und des Verstandes ... leisten" (LG 25), der sich zwar von der Glaubenszustimmung unterscheidet, sie aber unterstützt.

Das Heiligungsamt

893 Der Bischof ist auch „ ‚Verwalter der Gnade des höchsten Priestertums‘, besonders in der Eucharistie, die er selbst darbringt" oder durch die Priester, seine Mitarbeiter, „darbringen läßt" (LG 26). Die Eucharistie ist ja das Lebenszentrum der Teilkirche. Der Bischof und die Priester heiligen die Kirche durch ihr Gebet und ihre Arbeit, durch den Dienst am Wort und an den Sakramenten. Sie heiligen sie durch ihr Beispiel, nicht als „Beherrscher" der „Gemeinden", sondern als „Vorbilder für die Herde" (1 Petr 5,3). So werden sie „zusammen mit der ihnen anvertrauten Herde zum ewigen Leben gelangen" (LG 26).

Das Leitungsamt

894 „Die Bischöfe leiten Teilkirchen, die ihnen anvertraut worden sind, als Stellvertreter und Gesandte Christi durch Rat, Zuspruch und Beispiel, aber auch mit Autorität und heiliger Vollmacht" (LG 27). Diese Autorität müssen sie jedoch zum Aufbau der Gemeinde im Geist des Dienens ausüben, der der Geist ihres Meisters ist [vgl. Lk 22, 26–27].

895 „Diese Vollmacht, die sie im Namen Christi persönlich ausüben, ist die eigene, ordentliche und unmittelbare, auch wenn ihr Vollzug letztlich von der höchsten Autorität der Kirche geregelt wird" (LG 27). Man darf jedoch die Bischöfe nicht als Vikare des Papstes ansehen, dessen ordentliche, unmittelbare Autorität über die ganze Kirche deren eigene Autorität nicht zunichte macht, sondern im Gegenteil bestärkt und schützt. Allerdings ist ihre Autorität in Gemeinschaft mit der ganzen Kirche unter der Leitung des Papstes auszuüben.

896 Bei der Ausübung des Hirtenamtes soll dem Bischof der gute Hirt als Vorbild und „Gestalt" dienen. Seiner Schwächen bewußt, kann er „mit denen leiden, die unwissend sind und irren. Er soll sich nicht weigern, seine Untergebenen zu hören, die er wie seine wahren Kinder hegt ... Die Gläubigen aber müssen dem Bischof anhangen wie die Kirche Jesus Christus und wie Jesus Christus dem Vater" (LG 27).

„Folgt alle dem Bischof wie Jesus Christus dem Vater, und dem Presbyterium wie den Aposteln; die Diakone aber achtet wie Gottes Gebot! Keiner soll ohne Bischof etwas tun, was die Kirche betrifft" (Ignatius v. Antiochien, Smyrn. 8,1).

II Die gläubigen Laien

897 „Unter der Bezeichnung Laien werden hier alle Christgläubigen verstanden außer den Gliedern des Weihestandes und des in der Kirche anerkannten Ordensstandes, die Christgläubigen also, die, als durch die Taufe Christus einverleibte, zum Volk Gottes gemacht und des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi auf ihre Weise teilhaftig geworden, entsprechend ihrem Anteil die Sendung des ganzen christlichen Volkes in der Kirche und in der Welt ausüben" (LG 31).

Die Berufung der Laien

898 „Aufgabe der Laien ist es, kraft der ihnen eigenen Berufung das Reich Gottes zu suchen, indem sie die zeitlichen Dinge besorgen und Gott gemäß ordnen. ... Ihre Aufgabe ist es also in besonderer Weise, alle zeitlichen Dinge, mit denen sie eng verbunden sind, so zu erleuchten und zu ordnen, daß sie immer Christus gemäß geschehen, gedeihen und zum Lob des Schöpfers und Erlösers gereichen" (LG 31).

899 Die Initiative der christlichen Laien ist besonders notwendig, wenn es darum geht, Mittel und Wege zu finden, um die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten mit den Forderungen des christlichen Glaubens und Lebens zu durchdringen. Dieser Einsatz gehört selbstverständlich zum Leben der Kirche:

„Die Gläubigen, und genauer noch die Laien, stehen an der äußersten Front des Lebens der Kirche; die Kirche ist durch sie das Lebensprinzip der menschlichen Gesellschaft. Darum müssen sie und gerade sie ein immer tieferes Bewußtsein gewinnen, daß sie nicht nur zur Kirche gehören, sondern die Kirche sind, das heißt, die Gemeinschaft der Gläubigen auf Erden unter der Führung des Papstes als des gemeinsamen Hauptes und der mit ihm geeinten Bischöfe. Sie sind die Kirche" (Pius XII., Ansprache vom 20. Februar 1946, zitiert in CL 9).

900 Die Laien haben, wie alle Gläubigen, kraft der Taufe und der Firmung von Gott den Auftrag zum Apostolat erhalten; daher haben sie das Recht und die Pflicht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen daran zu arbeiten, daß alle Menschen auf der ganzen Erde die göttliche Heilsbotschaft kennenlernen und aufnehmen. Diese Pflicht ist noch dringender, wenn die Menschen nur durch sie das Evangelium vernehmen und Christus kennenlernen können. In den kirchlichen Gemeinschaften ist ihre Tätigkeit so notwendig, daß das Apostolat der Seelsorger ohne sie meistens nicht zur vollen Wirkung gelangen kann.

Die Teilhabe der Laien am Priesteramt Christi

901 Die Laien sind „als Christus Geweihte und mit dem Heiligen Geist Gesalbte in wunderbarer Weise dazu berufen und ausgerüstet, daß immer reichere Früchte des Geistes in ihnen hervorgebracht werden. Denn all ihre Tätigkeiten, Gebete und apostolischen Unternehmungen, das Ehe- und Familienleben, die tägliche Arbeit, die Erholung von Geist und Leib, wenn sie im Geist vollzogen werden, ja sogar die Beschwernisse des Lebens, wenn sie geduldig ertragen werden, werden geistige Opfer, Gott wohlgefällig durch Jesus Christus, die bei der Feier der Eucharistie zusammen mit der Darbringung des Herrenleibes dem Vater in höchster Ehrfurcht dargebracht werden. So weihen auch die Laien, indem sie überall heilig handeln, die Welt selbst Gott" (LG 34) [vgl. LG 10].

902 Am Heiligungsdienst haben auf besondere Weise „die Eltern Anteil, indem sie ihr Eheleben in christlichem Geiste führen und für die christliche Erziehung ihrer Kinder sorgen" (CIC, can. 835, § 4).

903 Falls sie die erforderlichen Eigenschaften aufweisen, können Laien auf Dauer zum Dienst als Lektor und Akolyth zugelassen werden‘. „Wo es ein Bedarf der Kirche nahelegt, weil für diese Dienste Beauftragte nicht zur Verfügung stehen, können auch Laien, selbst wenn sie nicht Lektoren oder Akolythen sind, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben derselben erfüllen, nämlich den Dienst am Wort, die Leitung liturgischer Gebete, die Spendung der Taufe und die Austeilung der heiligen Kommunion" (CIC, can. 230, § 3).

Ihre Teilhabe am Prophetenamt Christi

904 „Christus, der große Prophet, ... erfüllt ... sein prophetisches Amt nicht nur durch die Hierarchie ...‚ sondern auch durch die Laien, die er daher sowohl als Zeugen einsetzt als auch mit einem Sinn für den Glauben und mit der Gnade des Wortes ausrüstet" (LG 35).

„Die Unterweisung, die zum Glauben bekehrt, ... kann auch jedem Prediger, ja sogar jedem Gläubigen zukommen" (Thomas v, A., s. th. 3,71,4, ad 3).

905 Die Laien erfüllen ihre prophetische Sendung auch durch die Evangelisation, „daß nämlich die Botschaft Christi durch das Zeugnis ihres Lebens und das Wort öffentlich bekanntgemacht wird". Bei den Laien erhält diese Evangelisation „eine eigentümliche Prägung und besondere Wirksamkeit von daher, daß sie in den gewöhnlichen Verhältnissen der Welt erfüllt wird" (LG 35).

Dieses Apostolat besteht „nicht nur im Zeugnis des Lebens. Ein wahrer Apostel sucht nach Gelegenheiten, Christus auch mit seinem Wort zu verkünden, sei es den Nichtgläubigen, ... sei es den Gläubigen" (AA 6) [vgl. AG 15].

906 Die gläubigen Laien, die dazu fähig sind und sich dafür ausbilden, können auch an der katechetischen Unterweisung [vgl. CIC, cann, 774; 776; 780], am Lehren der theologischen Wissenschaften [vgl. CIC, can. 229] sowie an der Gestaltung der Medien [vgl. CIC, can. 823, § 1] mitwirken.

907 „Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun" (CIC, can. 212, § 3).

Ihre Teilhabe am Königsamt Christi

908 Durch seinen Gehorsam bis zum Tod‘ hat Christus seinen Jüngern die Gabe der königlichen Freiheit geschenkt, damit sie „durch Selbstverleugnung und ein heiliges Leben das Reich der Sünde in sich selbst völlig überwinden" (LG36).

„Wer seinen Leib sich unterwirft und Herr über seine Seele ist, ohne sich von Leidenschaften überfluten zu lassen, kann als König bezeichnet werden, weil er seine Person zu regieren vermag. Er ist frei und unabhängig und läßt sich nicht durch eine sündige Knechtschaft gefangennehmen" (Ambrosius, Psal. 118, 14,30).

909 „Außerdem sollen die Laien, auch mit vereinten Kräften, die Einrichtungen und Verhältnisse der Welt, wenn irgendwo Gewohnheiten zur Sünde reizen, so heilen, daß dies alles nach den Richtlinien der Gerechtigkeit gestaltet wird und der Ausübung der Tugenden eher förderlich als schädlich ist. Durch solches Tun erfüllen sie die Kultur und die menschlichen Tätigkeiten mit sittlichem Wert" (LG 36).

910 „Die Laien können sich auch berufen fühlen oder berufen werden zur Mitarbeit mit ihren Hirten im Dienst der kirchlichen Gemeinschaft, für ihr Wachstum und ihr volles Leben. Sie können dabei sehr verschiedene Dienste übernehmen, je nach der Gnade und den Charismen, die der Herr ihnen schenkt" (EN 73).

911 In der Kirche können „bei der Ausübung dieser [Leitungsgewalt] Laien nach Maßgabe des Rechtes mitwirken" (CIC, can. 129, § 2). So können sie etwa an Partikularkonzilien [CIC, can. 443, §4] und Diözesansynoden [CIC, can. 463, §§ 1.2] teilnehmen, Mitglieder von Pastoralräten werden [CIC, cann.511;536] sich an der solidarischen Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei beteiligen [CIC, can. 517, § 2], in Wirtschaftsräten mitarbeiten [CIC, cann. 492, § 1; 536] und Mitglieder von kirchlichen Gerichten sein [CIC, can. 1421, § 2].

912 Die Gläubigen sollen „lernen, sorgfältig zwischen den Rechten und Pflichten, die ihnen obliegen, insofern sie zur Kirche gehören, und denen, die sie betreffen, sofern sie Glieder der menschlichen Gesellschaft sind, zu unterscheiden. Sie werden sich eifrig darum bemühen, beide miteinander harmonisch zu vereinigen, wobei sie daran denken werden, daß sie sich in jeder zeitlichen Angelegenheit vom christlichen Gewissen führen lassen müssen, weil keine menschliche Aktivität, auch nicht in zeitlichen Angelegenheiten, dem Befehl Gottes entzogen werden kann" (LG 36).

913 „So tritt jeder Laie aufgrund der Gaben, die ihm anvertraut worden sind, zugleich als Zeuge und als lebendiges Werkzeug der Sendung der Kirche selbst ‚nach dem Maß der Gabe Christi‘ (Eph 4,7) auf" (LG 33).